Verfahrensleitende Beschlüsse des Erstgerichts, zu denen insbesondere auch die Bestellung eines Sachverständigen und der Auftrag zur Erstattung von Befund und Gutachten gehören, sind nach § 45 Satz 2 AußStrG nicht abgesondert, sondern nur mit einem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar, wenn das Gesetz nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes anordnet
§§ 45 ff AußStrG
GZ 8 Ob 117/12g, 24.10.2012
OGH: Verfahrensleitende Beschlüsse des Erstgerichts, zu denen insbesondere auch die Bestellung eines Sachverständigen und der Auftrag zur Erstattung von Befund und Gutachten gehören, sind nach § 45 Satz 2 AußStrG nicht abgesondert, sondern nur mit einem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar, wenn das Gesetz nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes anordnet.
Das Erstgericht hat keine Entscheidung über die Verweigerung der Mitwirkung an der Befundaufnahme nach § 85 Abs 1 AußStrG getroffen, weil Weigerungsgründe iS dieser Gesetzesstelle von den Rechtsmittelwerbern nicht nur nie behauptet, sondern sogar ausdrücklich verneint wurden. Die Erst- und Zweitantragsgegner stellen ihre Mitwirkungspflicht als solche nicht in Frage, sondern wollen lediglich über die Reihenfolge der Gutachtensaufträge bestimmen und damit die Verfahrensführung des Erstgerichts beeinflussen. Eine über dieses Anliegen getroffene Entscheidung ist nach § 45 Satz 2 AußStrG grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.