Home

Verfahrensrecht

OGH: Die bloße Feststellung, es wären weitere Schmerzen, ja sogar Spät- oder Dauerfolgen, "nicht zu erwarten", rechtfertigt nicht den für eine Abweisung des Feststellungsbegehrens erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden

20. 05. 2011
Gesetze: § 228 ZPO
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Feststellungsbegehren, künftig zu erwartende Schmerzen

In seinem Erkenntnis vom 19.10.2006 zur GZ 2 Ob 232/06s hat sich der OGH mit dem Feststellungsbegehren in Bezug auf zukünftig zu erwartende Schmerzen befasst:
OGH: Es entspricht jüngerer Rechtsprechung, dass die bloße Feststellung, es wären weitere Schmerzen, ja sogar Spät- oder Dauerfolgen, "nicht zu erwarten", nicht den für eine Abweisung des Feststellungsbegehrens (mangels Feststellungsinteresses: § 228 ZPO) erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden rechtfertigt. Anderes gilt nur, wenn Spätfolgen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" oder "Folgeschäden mit Bestimmtheit auszuschließen" sind.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at