Im Abstammungsverfahren kommt dem anderen Elternteil des Kindes - sofern er am Leben sowie einsichts- und urteilsfähig ist - Parteistellung zu
§§ 81 ff AußStrG, § 82 Abs 2 AußStrG, § 2 AußStrG, § 137b ABGB, § 138 ABGB, § 156 ABGB, § 163 ABGB, §§ 179 ff ABGB
GZ 8 Ob 117/12g, 24.10.2012
OGH: Im Abstammungsverfahren kommt dem anderen Elternteil des Kindes - sofern er am Leben sowie einsichts- und urteilsfähig ist - Parteistellung zu.
Grundlage für diese Einbeziehung ist die höchstpersönliche Betroffenheit beider Eltern, die unabhängig davon besteht, ob das Verfahren einen Einfluss auf die Rechtsstellung des anderen Elternteils hat. Die Rechtswirkungen der Adoption beseitigen die Betroffenheit der leiblichen Eltern in Bezug auf die biologische Abstammung des Kindes nicht.
Mit dem Antragsteller wird daher zu erörtern sein, ob die Voraussetzungen des § 82 Abs 2 AußStrG auf seine leibliche Mutter zutreffen, gegebenenfalls ist sie dem Verfahren als Partei beizuziehen.