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Verfahrensrecht

OGH: § 13 AußStrG – Verfahrensführung in Obsorgeangelegenheiten

§ 13 Abs 2 AußStrG verlangt die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht; dazu gehört auch eine zügige Verfahrensführung in Obsorgeangelegenheiten, kommt doch dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung erhebliche Bedeutung zu

19. 02. 2013
Gesetze:

§ 13 AußStrG, § 176 ABGB, § 177 ABGB, § 186a ABGB, § 186 ABGB


Schlagworte: Außerstreitrecht, Familienrecht, Verfahrensführung in Obsorgeangelegenheiten


GZ 3 Ob 165/11b, 14.12.2011


 


OGH: Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf und den schon lange andauernden, für die Minderjährige erkennbar belastenden Schwebezustand ist auch daran zu erinnern, dass § 13 Abs 2 AußStrG die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt; dazu gehört aber auch eine zügige Verfahrensführung in Obsorgeangelegenheiten, kommt doch dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung erhebliche Bedeutung zu.

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