§ 13 Abs 2 AußStrG verlangt die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht; dazu gehört auch eine zügige Verfahrensführung in Obsorgeangelegenheiten, kommt doch dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung erhebliche Bedeutung zu
§ 13 AußStrG, § 176 ABGB, § 177 ABGB, § 186a ABGB, § 186 ABGB
GZ 3 Ob 165/11b, 14.12.2011
OGH: Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf und den schon lange andauernden, für die Minderjährige erkennbar belastenden Schwebezustand ist auch daran zu erinnern, dass § 13 Abs 2 AußStrG die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt; dazu gehört aber auch eine zügige Verfahrensführung in Obsorgeangelegenheiten, kommt doch dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung erhebliche Bedeutung zu.