Eine Verwirkung des Ausschlussgrundes ist insbesondere anzunehmen, wenn nach den gesamten Verhältnissen der Schluss gezogen werden muss, dass die an sich bestehende Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses letztlich nicht oder nicht mehr als solche empfunden wird
§§ 1175 ff ABGB, § 1210 ABGB, § 228 ZPO
GZ 1 Ob 198/12t, 15.11.2012
OGH: Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt der Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) nur als letztes Mittel zum Schutz der Rechte der übrigen Gesellschafter in Betracht, was ein ganz erhebliches Fehlverhalten des Gesellschafters voraussetzt. In der Regel ist daher auch eine rechtzeitige Beschlussfassung über das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe geboten. Je mehr Zeit verstreicht, desto weniger kann Unzumutbarkeit der Fortführung der Gesellschaft mit dem betreffenden Gesellschafter angenommen werden. Eine Verwirkung des Ausschlussgrundes ist insbesondere anzunehmen, wenn nach den gesamten Verhältnissen der Schluss gezogen werden muss, dass die an sich bestehende Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses letztlich nicht oder nicht mehr als solche empfunden wird. Daran, dass ein Gesellschafterausschluss in diesem Sinne „rechtzeitig“ ab Kenntnis der übrigen Gesellschafter vom Ausschlussgrund zu erfolgen hat, zweifeln auch die Revisionswerber nicht.
Ob nun ein rechtzeitiger Ausschluss ausgesprochen wurde, kann stets nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Eine grobe Fehlbeurteilung, die vom OGH korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die Beklagten haben dem Vorwurf eines verspäteten Ausschlusses nur entgegengehalten, sie hätten versucht, den Konflikt anderweitig zu klären bzw sie hätten die Beendigung des gegen den Zweitkläger anhängigen Disziplinarverfahrens abgewartet. Beides hat sich als unzutreffend erwiesen, wurde doch festgestellt, dass es zwischen dem Vorfall vom 26. 11. 2008 und den Beschluss vom 31. 5. 2009 zu keinen Aussprachen zwischen den Streitteilen gekommen ist; die Erst- bis Drittbeklagten hätten lediglich abwarten und sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens besprechen wollen. Schließlich wurde auch nicht der Abschluss des Disziplinarverfahrens abgewartet, endete dieses doch erst mit dem Erkenntnis des Berufungssenats der Steirischen Landesjägerschaft vom 14. 10. 2010.
Der Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss eines Gesellschafters nach § 1210 ABGB Einstimmigkeit aller übrigen Gesellschafter voraussetzt, im vorliegenden Fall aber der Viertbeklagte nicht für den Ausschluss der Kläger stimmte.
Zu Unrecht ziehen die Revisionswerber auch das rechtliche Interesse des Erstklägers an der begehrten Feststellung, dass der zeitliche Ausschluss unwirksam gewesen sei, in Zweifel. Vielmehr ist der vom Erstkläger schon im erstinstanzlichen Verfahren gegebenen Begründung zu folgen, dass ein nicht beseitigter zeitlicher Ausschluss ihm Nachteile im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses bringen könnte, wenn es allenfalls in Zukunft zu einem neuerlichen Ausschlussverfahren gegen ihn kommen würde. Ihm ist daher durchaus zuzugestehen, gerichtlich klären zu lassen, ob der Beschluss über seinen zeitlichen Ausschluss rechtmäßig zustandegekommen und damit wirksam geworden ist. Wenn die Revisionswerber argumentieren, dass auch ein klagestattgebendes Urteil für den Erstkläger keinen Vorteil brächte, hätte doch auch das Berufungsgericht sein jagdliches Fehlverhalten bejaht und den Ausschluss lediglich als verfristet beurteilt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich das Berufungsgericht wegen der Verfristung des Ausschlusses mit seiner allfälligen materiellen Berechtigung nicht näher auseinanderzusetzen hatte und dies auch tatsächlich nicht getan hat. Vielmehr hat es den Beschluss über den Ausschluss als unwirksam erachtet, womit sich Fragen nach dem Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe gar nicht mehr stellten.