Für die Annahme der Zueignung iSd § 133 StGB reicht es nicht aus, dass ein Mobiltelefon dem Täter vom Opfer übergeben wird und dieser sich nach der entsprechenden Verwendung anschließend weigert, das Telefon dem Opfer wieder zurückzugeben
§ 133 StGB, § 127 StGB
GZ 13 Os 120/12i, 24.01.2013
OGH: Für die Annahme der Zueignung iSd § 133 StGB reicht es nicht aus, dass ein Mobiltelefon dem Täter vom Opfer übergeben wird und dieser sich nach der entsprechenden Verwendung anschließend weigert, das Telefon dem Opfer wieder zurückzugeben. Der Täter hat vielmehr weiterhin Mitgewahrsam. Bei entsprechendem Vorsatz steht überdies nicht Veruntreuung, sondern Diebstahl in Rede, wenn der Täter den Mitgewahrsam des Mobiltelefons des Opfers am Mobiltelefon durch Flucht gebrochen hätte.