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Strafrecht

OGH: Teilweise Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO

Zutreffend behauptet die Rechtsrüge iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a einen Rechtsfehler mangels Feststellungen, wonach der Bf an dem ihm für einen Telefonat übergebenen Mobiltelefon Alleingewahrsam erlangt und sich diesen Gegenstand danach zugeeignet hätte

19. 02. 2013
Gesetze:

§ 281 StPO, Art 6 Abs 2 EMRK


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Rechtsrüge, Aktenwidrigkeit, Zweifelsgrundsatz


GZ 13 OS 120/12i, 24.01.2013


 


OGH: Zutreffend behauptet die Rechtsrüge iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a einen Rechtsfehler mangels Feststellungen, wonach der Bf an dem ihm für einen Telefonat übergebenen Mobiltelefon Alleingewahrsam erlangt und sich diesen Gegenstand danach zugeeignet hätte. Vielmehr hatte das Opfer nach den Konstatierungen der Tatrichter weiterhin Mitgewahrsam am Mobiltelefon und weigerte sich der Bf bloß, dieses nach dem Zweck der Überlassung entsprechenden Verwendung dem Opfer zurückzugeben. Diese Feststellungen reichen für die Annahme einer Zueignung und Strafbarkeit gem § 133 nicht aus.


 


Aktenwidrigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, welchen Geldbetrag das Opfer unmittelbar vor der Tat mitgeführt hat.


 


Eine auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5a gestütztes Vorbringen ist nur dann erfolgreich, wenn Feststellungen als Folge eines qualifiziert nahelegenden Fehlentscheidung einer Beweiswürdigung erhebliche Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit Behauptungen, der Bf habe Bargeld aus einem Grundstücksverkauf bei sich gehabt und das Opfer habe sich in Widersprüche verwickelt sowie mit Hinweisen auf das „eigenartige“ Fluchtverhalten des Angeklagten, nicht angesprochen. Mit Berufung auf den Zweifelsgrundsatz nach Art 6 Abs 2 EMRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass der Angeklagte unschuldig ist, wird keiner der von der Z 5 oder 5a bezeichneten Fehler behauptet.

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