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Zivilrecht

OGH: § 186a ABGB – Antrag eines Pflegeelternteils auf Übertragung der Obsorge

Auch bei freiwilliger voller Erziehung nach § 28 JWG (§ 34 Wr JWG) bleiben die Eltern Obsorgeträger; das Gesetz sieht nicht vor, dass neben einem Elternteil ein Pflegeelternteil mit der Obsorge betraut werden kann

19. 02. 2013
Gesetze:

§ 186a ABGB, § 28 JWG, § 176 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Pflegeeltern, Antrag eines Pflegeelternteils auf Übertragung der Obsorge, Kindeswohl


GZ 3 Ob 165/11b, 14.12.2011


 


OGH: § 186a Abs 1 und 2 ABGB sehen vor, dass das Gericht einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Pflegekind ganz oder teilweise zu übertragen hat, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht; sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.


 


Es entspricht hA, dass auch bei freiwilliger voller Erziehung nach § 28 JWG (§ 34 Wr JWG) die Eltern Obsorgeträger bleiben. Zu Recht ist daher das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Mutter nach wie vor uneingeschränkt obsorgeberechtigt ist. Da ihrer Äußerung eine Zustimmung zur begehrten Übertragung der Obsorge für ihre Tochter an den Pflegevater allein nicht zu entnehmen ist, kommt jedenfalls derzeit eine solche nur dann in Frage, wenn sonst das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Der OGH hat bereits klargestellt, dass das Gesetz nicht vorsieht, dass neben einem Elternteil ein Pflegeelternteil mit der Obsorge betraut werden kann. Eine Obsorgeübertragung an den Pflegevater setzt daher voraus, dass der Mutter die Obsorge entzogen wird, was nur bei akuter Kindeswohlgefährdung in Betracht kommt, sodass eine solche Maßnahme nur als ultima ratio gerechtfertigt ist.


 


Der Umstand, dass die Mutter die Pflege und Erziehung für ihre Tochter dem JWT übertragen hat, diese also derzeit gar nicht selbst ausübt, schließt eine Entziehung der Obsorge nicht von vornherein aus.


 


Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden; die Gefährdung des Kindeswohls kann auch darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht Rechnung tragen; ein subjektives Schuldelement kann, muss aber nicht hinzutreten; es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. Unabhängig vom Inhalt der die Übertragung von Pflege und Erziehung der Ausübung nach regelnden Vereinbarung bleibt diese Ermächtigung jederzeit widerrufbar, die Eltern können das Kind jederzeit zurückfordern. Damit besteht die rechtliche Möglichkeit des Obsorgeberechtigten, unabhängig von der vorgenommenen Übertragung der Pflege und Erziehung auf allenfalls beim Dritten gegebene, kindeswohlgefährdende Umstände zu reagieren; wenn eine solche notwendige Reaktion aber trotz der Gefährdung des Kindeswohls unterbleibt, stellt dies zumindestens eine objektive Nichterfüllung der elterlichen Pflichten dar, die einen Eingriff nach § 176 ABGB rechtfertigen kann.

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