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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Beendigung der Pflegeelterneigenschaft iSd § 186 ABGB

Allein die Aufhebung des Pflegevertrags führt per se nicht zur Beendigung der Pflegeelternschaft (im Innenverhältnis); liegen ungeachtet dieser geänderten Umstände die Tatbestandsmerkmale des § 186 ABGB weiterhin vor, so bleibt die Pflegeelternschaft nur im Innenverhältnis bestehen

19. 02. 2013
Gesetze:

§ 186 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Pflegeeltern, Beendigung der Pflegeelterneigenschaft, Aufhebung des Pflegevertrags, getrennte Pflegeeltern


GZ 3 Ob 165/11b, 14.12.2011


 


OGH: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dem Antragsteller (zwar nicht die Antragslegitimation) abzusprechen, wohl aber die zivilrechtliche Stellung als Pflegevater nunmehr zu verweigern, weil er seit 5. Februar 2010 nicht mehr mit Pflege und Erziehung „betraut“ sei bzw ihm diese nicht mehr „zustehe“, ist nicht zutreffend.


 


Zum einen ist es hA, dass die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB kraft Gesetzes gegeben ist, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, sodass es auf die Art des Begründungsaktes oder auf die Rechtsgrundlage dafür nicht ankommt. Konsequenterweise hat dies auch für die Beendigung der Pflegeelterneigenschaft zu gelten, die somit endet, wenn die in § 186 ABGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Allein die Aufhebung des Pflegevertrags führt per se nicht zur Beendigung der Pflegeelternschaft (im Innenverhältnis); liegen ungeachtet dieser geänderten Umstände die Tatbestandsmerkmale des § 186 ABGB weiterhin vor, so bleibt die Pflegeelternschaft nur im Innenverhältnis bestehen. Das Rekursgericht stellt aber nicht auf die faktischen Verhältnisse ab, sondern erkennbar auf den Entzug der Ermächtigung zu pflegen und zu erziehen durch den JWT. Es kommt aber darauf an, wie die Pflege und Erziehung der Minderjährigen seit der Trennung tatsächlich besorgt wird.


 


Zum anderen ist dem Antragsteller beim vorliegenden speziellen Sachverhalt nicht abzusprechen, dass er nach wie vor als Pflegevater iSd § 186 ABGB anzusehen ist. § 186 ABGB lautet: „Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.“ Die Umschreibung des Begriffs „Pflegeeltern“ knüpft somit an zwei Merkmale an: Die - tatsächliche - ganze oder teilweise Besorgung der Pflege und Erziehung sowie das Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommenden persönlichen Beziehung oder die Absicht, eine solche herzustellen.


 


Das Bestehen der geforderten emotionalen Beziehung zwischen der Minderjährigen und dem Pflegevater ist in keiner Weise strittig. Es kommt daher nur darauf an, ob man die - sowohl von Seiten des JWT als auch der Pflegemutter einvernehmliche, also rechtmäßige - Anwesenheit des Kindes beim Pflegevater nach dem 8. Februar 2010 noch als (nach dem Gesetz ausdrücklich ausreichende) teilweise tatsächliche Besorgung der Pflege und Erziehung ansehen will; davor, also auch bei Antragstellung im Oktober 2009, kann wegen des festgestellten Verbleibs des Kindes im Haushalt des Pflegevaters ohnehin kein Zweifel daran bestehen.


 


Das ist bei den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls zu bejahen. Ursprünglich hat ja über etwa ein Jahr eine Betreuung des Kindes durch den Pflegevater in einer zeitlichen Ausdehnung stattgefunden, die eine fast gleichmäßige Aufteilung des Verbleibs des Kindes bei beiden Pflegeeltern bedeutete; diese wurde zwar nunmehr seit etwas mehr als einem Jahr auf ein großzügiges Besuchsrecht eingeschränkt. Das schadet aber angesichts des zweifellos ernstlichen und ununterbrochenen Bemühens des Vaters seit fast zwei Jahren in Fortsetzung des davor etwa acht Jahre bestandenen Pflegeverhältnisses und der Sondersituation einer Trennung der Pflegeeltern nicht. Angesichts der fortdauernden teilweisen Besorgung der Pflege und Erziehung durch den Antragsteller ist daher auch der Weiterbestand seiner zivilrechtlichen Stellung als Pflegevater zu bejahen.


 


Das steht mit der Entscheidung des OGH zu 7 Ob 91/05s nicht im Widerspruch, weil es dort um eine Antragstellung nach Entfernung des Kindes von den Pflegeeltern und um einen Zeitraum von 40 Monaten bis zur Entscheidung der zweiten Instanz ging, in der überhaupt kein Kontakt der Pflegeeltern zum Kind mehr bestand.


 


Auch die Konsequenz der hier vertretenen Rechtsansicht, die die Existenz von Pflegeeltern zur Folge hat, die nicht im dauernden gemeinsamen Haushalt leben, obwohl das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Betreuung durch beide die Eingliederung in einen gemeinsamen Haushalt in der Regel voraussetzen wird, zwingt im vorliegenden Einzelfall nicht zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine unabdingbare gesetzliche Voraussetzung, weshalb gerade iZm der Trennung von vormals im gemeinsamen Haushalt lebenden Pflegeeltern und einem Obsorgestreit wie dem vorliegenden für dessen Dauer bei entsprechend intensiven Kontakten des Kindes zu beiden Pflegeelternteilen vom Weiterbestand von zwei parallelen Pflegeverhältnissen ausgegangen werden kann.


 


Zusammenfassend ist daher sowohl die Antrags- und Rechtsmittellegitimation des Antragstellers zu bejahen, als auch seine nach wie vor aufrechte materiell-rechtliche Stellung als Pflegevater.

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