Einem Kind kann eine zweite Berufsausbildung dann zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten wird
§ 140 ABGB
GZ 3 Ob 212/12s, 19.12.2012
Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet die Rechtsfrage, ob der Unterhaltsanspruch der beklagten, im April 1992 geborenen Tochter des Klägers, seit April 2010 erloschen ist, nachdem sie den an die Absolvierung von jeweils vier Jahren Volks- und Hauptschule anschließenden Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule im Juli 2009 positiv abgeschlossen hatte, jedoch im November 2009 eine dreijährige Lehre für den Beruf einer Restaurantfachfrau begann.
OGH: Es entspricht stRsp, dass nicht nur beim Hochschulstudium, sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren ist. Bei einer Zweitausbildung ist das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs jedoch an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. Demnach kann einem Kind eine zweite Berufsausbildung dann zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten wird. Die Bestimmungsfaktoren bilden ein bewegliches System, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Dabei wird nicht verlangt, dass die Verbesserung der Berufs- und Einkommenschancen durch die Weiterausbildung des Unterhaltsberechtigten mit Sicherheit feststeht, es reicht vielmehr nach der neueren Judikatur aus, dass die künftige Verbesserung der beruflichen Position nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist; solche verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass - auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist - ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird.
Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Absolvierung der Fachschule vermittelte der Beklagten nicht unmittelbar eine abgeschlossene Berufsausbildung, weil dazu noch der Anschluss eines Praxisjahres erforderlich gewesen wäre. Wenn das Berufungsgericht daher (nur) von einer Schulausbildung der Beklagten ausging, an die eine Berufsausbildung zur Restaurantfachfrau angeschlossen wurde, sodass der Unterhaltsanspruch der Beklagten bestehen blieb, liegt darin keine unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Abschluss der Fachschule zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten führte, und deshalb die Aufnahme der Lehre als Zweitausbildung anzusehen wäre, kann in der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Unterhaltsleistung dem Kläger weiterhin zumutbar ist, keine aufzugreifende Fehlentscheidung erblickt werden.
Darauf, dass ihm die Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht wegen seines geringen Einkommens nicht zumutbar sei, kam der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück; Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit für den Unterhaltsbetrag von 150 EUR sind daher nicht angebracht. Hinweise auf eine fehlende Eignung oder Neigung der Beklagten für den ausgewählten Beruf oder auf mangelnden Fleiß in der nunmehrigen Ausbildung haben sich im Verfahren nicht ergeben (und wurden vom Kläger auch gar nicht geltend gemacht). Es ist aber als wahrscheinlich anzusehen, dass die Schaffung eines zweiten beruflichen Standbeins in einer Branche, die nicht nur in Österreich, sondern auch international Chancen auf einen saisonunabhängigen Arbeitsplatz eröffnet, die künftige berufliche Situation der Beklagten verbessern wird. Unter diesen Umständen erscheint daher die Bejahung des Fortbestehens der Unterhaltspflicht, deren Erlöschen mit Abschluss der Lehre mit November 2012 absehbar ist, also um etwa eineinhalb Jahre, durchaus vertretbar.