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Zivilrecht

OGH: Gerichtliche Genehmigung des „Vermächtnisses zur Körperspende“ – ist eine Verfügung eines Betroffenen über seinen Körper nach seinem Tod von der Personensorge des Sachwalters umfasst?

Das höchstpersönliche Recht des Betroffenen, (zulässige) Verfügungen über seinen Leichnam zu treffen, betrifft keine Angelegenheit, deren Besorgung einem Sachwalter übertragen werden könnte

19. 02. 2013
Gesetze:

§§ 268 ff ABGB, § 275 ABGB, §§ 531 ff ABGB


Schlagworte: Sachwalterschaft, Erbrecht, Vermächtnis zur Körperspende


GZ 1 Ob 222/12x, 13.12.2012


 


Für den Betroffenen ist ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB). Im Bestellungsbeschluss ist festgehalten, dass der Betroffene seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären kann.


 


Am 17. 1. 2012 gab der Sohn des Betroffenen bekannt, dass sich sein Vater nach dem Tod eine „Körperspende“ wünsche und dies auch in Anwesenheit der weiteren Geschwister gesagt habe.


 


Mit Eingabe vom 4. 6. 2012 beantragte der Betroffene, vertreten durch den Sachwalter, das „Vermächtnis zur Körperspende“ vom 11. 5. 2012 pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.


 


OGH: Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass für höchstpersönliche Rechte allgemein der Grundsatz gilt, dass sie mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar sind. Für ihre Ausübung ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschafts-/Sachwalterschaftsgericht ersetzt werden. Höchstpersönliche Rechte können niemals Angelegenheiten sein, deren Besorgung allein einem Sachwalter übertragen werden kann. Für die „vertretungsfeindlichen“ höchstpersönlichen Rechte kommen dem Sachwalter auch dann keine Aufgaben oder Befugnisse zu, wenn der Wirkungskreis (etwa eines für alle Angelegenheiten bestellten Sachwalters) diese Angelegenheit (abstrakt betrachtet) erfasst.


 


Zur Frage der Verfügungsberechtigung über einen Leichnam hat der OGH ausgesprochen, dass über das Schicksal des Leichnams im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten aufgrund eines über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts die betroffene Person selbst entscheidet. Primär ist der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Der Wille braucht hiebei nicht in einer bestimmten Form kundgetan worden zu sein, sondern kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 914 ABGB auch aus den Umständen gefolgert oder hypothetisch ermittelt werden. Nur soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt oder aus öffentlich-rechtlichen Gründen undurchführbar ist, haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung das Recht, über den Leichnam - ebenfalls im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (und der guten Sitten) - zu bestimmen.


 


In Wien kommt für die Bestattungsart die primäre Verfügungsbefugnis der betroffenen Person selbst durch § 28 Abs 2 erster Satz Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz klar zum Ausdruck. Danach ist für die Bestattungsart (vorrangig) eine letztwillige Erklärung oder eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Verstorbenen maßgebend.


 


In der Lehre wird darauf verwiesen, dass Leichen oder Leichenteile va im Interesse der medizinischen Forschung und Lehre beschränkt dem Rechtsverkehr unterliegen. Allerdings werden Rechtsgeschäfte über Leichen und Leichenteile immer vom Standpunkt der Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) her besonders zu prüfen sein. Gem § 62a Abs 4 KAKuG dürfen Organe oder Organteile Verstorbener nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. Insbesondere die letztwillige Verfügung über den eigenen Leichnam oder die Veräußerung des Leichnams durch den Verstorbenen selbst zu seinen Lebzeiten an ein anatomisches Institut wird in der Lehre als zulässig und wirksam angesehen, weil damit ein Persönlichkeitsrecht verwertet wird. Der hiermit verbundene Zweck der Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nehme dem Geschäft die Sittenwidrigkeit. Gemeinsam ist diesen zulässigen und wirksamen Verfügungen über den Leichnam, dass sie der Verstorbene selbst vornimmt und sie Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind. Soweit dieses (zulässigerweise) reicht, erstreckt sich auch sein Verfügungsrecht.


 


Die fehlende Übertragbarkeit ist ein charakteristisches Merkmal der Persönlichkeitsrechte eines Menschen, die dem unmittelbaren Schutz seiner Person dienen (beispielsweise das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit; das Recht auf Freiheit; das Namensrecht; das Recht auf Ehre; das Urheberpersönlichkeitsrecht; das aus § 16 ABGB abgeleitete Recht auf Privatsphäre uva). All diese Rechte stehen nur der berechtigten Person zu. Sie können ausschließlich von der berechtigten Person, aber nicht von einem Vertreter ausgeübt werden, soweit sich dies schon aus der Natur des Rechts ergibt.


 


So ist anerkannt (und zum Teil im Gesetz klar geregelt), dass weder die Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen (§ 17 EheG), noch die des Einvernehmens über die Scheidung nach § 55a EheG noch die Erklärung des letzten Willens (§§ 552 iVm 564 ABGB) der Vertretung zugänglich sind und daher auch nicht durch einen Sachwalter wahrgenommen werden können. Die Rechtsähnlichkeit einer Verfügung über die eigene Leiche (ungeachtet deren rechtlicher Qualifikation) mit der über das eigene Vermögen zu Lebzeiten liegt auf der Hand.


 


Beim „Vermächtnis zur Körperspende“, mit dem der Körper eines Menschen nach dessen Ableben einer Medizinischen Universität zur ärztlichen Weiterbildung sowie für die medizinische Wissenschaft „vermacht“ wird, handelt es sich um die Ausübung eines den dargestellten in seiner Bedeutung für dessen Träger vergleichbaren höchstpersönlichen Rechts. Wie dargelegt ist für die Verfügung über den eigenen Leichnam zu wissenschaftlichen und zu Lehrzwecken vor dem Tod der betreffenden Person allein deren rechtsgeschäftlicher Wille maßgebend, bei dessen Erklärung eine Vertretung nicht in Betracht kommt. Demzufolge kann auch nicht ein Sachwalter für den Betroffenen Verfügungen über dessen Leichnam treffen. Nach dessen Tod ist nach den aufgezeigten Grundsätzen ebenfalls in erster Linie der eigene Wille des Betroffenen (auch aus der Zeit vor Begründung der Sachwalterschaft) zu respektieren.

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