Home

Zivilrecht

OGH: Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten – zur Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 Satz 2 MRG

Wie im Lichte des Zwecks der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 Satz 2 MRG der konkrete Wortlaut einer gegebenenfalls als Anzeige gedachten Mitteilung zu verstehen ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar

19. 02. 2013
Gesetze:

§ 12a MRG


Schlagworte: Mietrecht, Mietzinsanhebung, Machtwechsel, Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, Anzeige


GZ 5 Ob 222/12a, 17.12.2012


 


OGH: Wie im Lichte des Zwecks der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 Satz 2 MRG der konkrete Wortlaut einer gegebenenfalls als Anzeige gedachten Mitteilung zu verstehen ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar.


 


Die Vorinstanzen haben hier die Äußerung der nunmehrigen Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der Komplementärgesellschaft der Mieterin, einer KG, gegenüber der Voreigentümerin, die Firma gehöre nun nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrem Ehegatten, der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft war, ihr allein, sie trage die Alleinverantwortung, als ausreichende Anzeige beurteilt.


 


Diese Auffassung stellt entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine vom OGH über außerordentlichen Revisionsrekurs aufzugreifende Fehlbeurteilung dar: Anders als im Anlassfall der Entscheidung 5 Ob 101/07z - die es als vertretbar ansah, die Äußerung „das Geschäft habe die Jugend übernommen“ nicht als ausreichende Anzeige zu qualifizieren - lässt sich hier aus der Mitteilung sehr wohl die Schlussfolgerung ableiten, dass in der Mietergesellschaft eine entscheidende Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten eintrat: Die nunmehrige Alleingesellschafterin und Gesellschafterin der Komplementärgesellschaft war bereits Alleinkommanditistin der KG. Ihre Äußerung konnte daher objektiv nur dahin verstanden werden, dass eine Änderung in der Komplementärgesellschaft eingetreten ist. Diese Änderung bewirkt aber einen Machtwechsel iSd § 12a Abs 3 MRG.


 


Die Beurteilung, dass die Mitteilung, welche konkrete Person Alleineigentümerin der Komplementärgesellschaft wurde, über das rechtliche Instrument des Machtwechsels und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft ausreichend unterrichtet, ist jedenfalls vertretbar.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at