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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung iZm „Testamentsaffäre“ am Bezirksgericht D (hier: für Handlungen des Grundbuchsrechtspflegers beim Bezirksgericht sowie des Vorstehers der Geschäftsstelle dieses Gerichts)?

Der Rechtsträger haftet für unerlaubtes Verhalten seiner Organe, die mit ihren hoheitlichen Aufgaben im inneren Zusammenhang stehen; auch rechtswidrige Akte der Vollziehung sind idR nicht Nichtakte, sondern dem Rechtsträger, für den sie gesetzt wurden, zuzurechnen, ebenso Unterlassungen, wenn gehandelt hätte werden müssen; und der Rechtsträger haftet nach dem AHG, wenn durch das rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten Schaden entstand, der bei rechtmäßiger Vollziehung der in Betracht kommenden Gesetze vermieden worden wäre; der Rechtsträger haftet hingegen nicht, wenn sein Organ einen Schaden nur „bei Gelegenheit“ der Ausführung seiner Verpflichtungen verursachte

19. 02. 2013
Gesetze:

§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 1311 ABGB, § 73 GOG, § 2 RpflG, § 21 RpflG, § 170 Geo, § 49 Geo, § 363 Geo, §
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Erbrecht, Testamentsfälschung, Verfälschung des Urkundenverzeichnisses, Organ, Grundbuchsrechtspfleger, Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts, Unterlassung


GZ 1 Ob 208/12p, 13.12.2012


 


Der Amtshaftungsprozess ist Ausfluss einer „Testamentsaffäre“, in die der Nebenintervenient, Kurt T, Peter H und ein Rechtsanwalt involviert waren.



OGH: Gem § 1 Abs 1 AHG haftet ua der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Ein derartiges rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden gegeben war und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.


 


Die beiden Klägerinnen machen einen bloßen Vermögensschaden geltend. Nach stRsp macht die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt. In Frage kommt hier nur die Übertretung eines Schutzgesetzes.


 


Voraussetzung für den von den Klägerinnen geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist deren Stellung als unmittelbar Geschädigte aus dem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten des Nebenintervenienten. Maßgebend dafür ist, ob der Schutzzweck der übertretenen Verhaltensnorm gerade auch den eingetretenen Schaden verhindern sollte und daher zwischen diesem und der Normverletzung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Der Zweck einer Norm ergibt sich aus deren wertender Beurteilung. Dabei genügt für die Annahme eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung einer bestimmten Norm und dem dadurch im Vermögen eines Dritten eingetretenen Schaden, dass jene dessen Verhinderung bloß mitbezweckte, also nach deren Schutzzweck auch die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert war. Das Fehlverhalten gegenüber den durch die Norm geschützten Interessen ist rechtswidrig. Es wird somit für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Die verletzte Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten gegenüber oblegen sein.


 


Die Tätigkeit der Gerichte ist stets hoheitlich. Nach stRsp ist der gesamte Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben zum Gegenstand hat, einheitlich als hoheitlich zu beurteilen. Dies ist auch dann der Fall, wenn durch das Handeln die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitet wird. Die Tätigkeit der Organe der Justizverwaltung, soweit sie über die Sachmittelverwaltung iSd § 73 Abs 1 Z 1 GOG hinausgeht und nicht ohnedies die Erledigung durch Bescheid zu erfolgen hat, ist als die hoheitliche Tätigkeit der Gerichte vorbereitend und unterstützend selbst hoheitlich. Das gilt selbst dann, wenn das an sich ordnungsgemäß bestellte Organ Handlungen vornimmt, zu welchen es nicht berufen ist, das Organ also seine Kompetenzen überschreitet. Die Justizverwaltung erfolgt also in Vollziehung der Gesetze, soweit sie die hoheitliche Tätigkeit der Gerichte vorbereitet und unterstützt.


 


Einhellige LuRsp zu § 1313a ABGB ist es, dass unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Geschäftsherrn zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen werden können, wenn zwischen dem schädigenden Verhalten des Erfüllungsgehilfen und der vertragsgemäßen Erfüllung ein innerer Zusammenhang besteht; hingegen wird eine Haftung des Geschäftsherrn für Schädigungen ausgeschlossen, die der Gehilfe dem Gläubiger nur gelegentlich (anlässlich) der Vertragserfüllung zugefügt hat und eine selbständige unerlaubte Handlung darstellen. Diese Grundsätze gelten auch im Amtshaftungsrecht: Der Rechtsträger haftet für unerlaubtes Verhalten seiner Organe, die mit ihren hoheitlichen Aufgaben im inneren Zusammenhang stehen; auch rechtswidrige Akte der Vollziehung sind idR nicht Nichtakte, sondern dem Rechtsträger, für den sie gesetzt wurden, zuzurechnen, ebenso Unterlassungen, wenn gehandelt hätte werden müssen; und der Rechtsträger haftet nach dem AHG, wenn durch das rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten Schaden entstand, der bei rechtmäßiger Vollziehung der in Betracht kommenden Gesetze vermieden worden wäre. Der Rechtsträger haftet hingegen nicht, wenn sein Organ einen Schaden nur „bei Gelegenheit“ der Ausführung seiner Verpflichtungen verursachte.


 


Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit kann die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen; eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt vielmehr nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte. Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Nebenintervenienten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte.


 


Der Nebenintervenient arbeitete seit 1998 als Grundbuchsrechtspfleger beim BG D und war seit 1. 4. 2006 Vorsteher der Geschäftsstelle dieses Gerichts. Die Fälschungen des Testaments von Ernst R und die erste Fälschung des Testaments von Wilfrieda R fallen in den Zeitraum seiner Tätigkeit als Rechtspfleger in Grundbuchssachen. Im Zeitpunkt der Fälschung des zweiten Testaments von Wilfrieda R und der Fälschung des „UV-Registers“ hatte er bereits die Funktion als Vorsteher der Geschäftsstelle des BG inne.


 


Fälschung des Testaments von Ernst R:


 


Bei den Tathandlungen des Nebenintervenienten iZm der Fälschung des Testaments von Ernst R fehlt ein „innerer Zusammenhang“ mit einer hoheitlichen Tätigkeit. Der Rechtsanwalt fälschte im Jänner 2005 ein eigenhändiges Testament, das der Nebenintervenient dem Gerichtskommissär zur Verfügung stellte, der dieses Testament als letztwillige Verfügung von Ernst R kundmachte. Dass der Nebenintervenient dabei in Ausnützung seiner hoheitlichen Funktion als Grundbuchsrechtspfleger gehandelt oder eine hoheitliche Tätigkeit auch nur vorbereitet hätte, ist nicht hervorgekommen und wird von den Klägerinnen jedenfalls in der dritten Instanz nicht geltend gemacht.


 


Erste Fälschung eines Testaments der Wilfrieda R:


 


Ist ein Gerichtsbeamter zum Rechtspfleger in Grundbuchssachen bestellt (§ 2 Z 3 RpflG), umfasst sein Wirkungskreis die in § 21 Abs 1 RpflG genannten Tätigkeiten. § 49 Abs 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) ordnet unter der Überschrift „Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes“ an, dass die beim Gericht „verwendeten Personen“ die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen und insbesondere das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Nach § 170 Abs 4 erster Satz Geo in der hier anzuwendenden Fassung vor BGBl II 2006/421 stand insbesondere Bediensteten des Gerichts zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichts offen.


 


Unabhängig davon, dass die dem Nebenintervenienten im Zeitraum seiner Tätigkeit als Rechtspfleger in Grundbuchssachen vorgeworfenen Handlungen nicht vom Wirkungskreis gem § 21 Abs 1 RpflG umfasst waren, sind die Bestimmungen des § 49 Abs 1 (Wahrung des Amtsgeheimnisses) und des § 170 Abs 4 erster Satz (idF vor BGBl II 2006/421) Geo (Akteneinsicht zu amtlichen Zwecken), die allgemein Gerichtsbedienstete betreffen, zu beachten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dritten Personen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO das Recht auf Akteneinsicht zusteht. Diese Bestimmungen enthalten nicht nur bloße Dienstanweisungen an die Gerichtsbediensteten, sondern haben auch den Zweck, Personen, deren Daten von der rechtswidrigen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der amtlichen Akteneinsicht betroffen sind, vor Vermögensnachteilen zu schützen. Nicht erfasst vom Schutzzweck dieser Bestimmungen sind jedoch Schäden, die als Folge dieser rechtswidrigen Vorgangsweise (Herstellung eines gefälschten Testaments) im Vermögen Dritter entstanden sind. Der Schutzzweck der Verhinderung der Preisgabe von Daten betroffener Personen erfasst somit nicht auch Vermögensschäden Dritter, die dadurch eintraten, dass der Nebenintervenient dem Rechtsanwalt den Zugang zum Urkundenarchiv des BG eröffnete und aufgrund der aufgefundenen Dokumente die Erstellung eines gefälschten Testaments ermöglichte. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung des Amtsgeheimnisses und Vermögensschäden Dritter infolge der Erstellung eines gefälschten Testaments besteht kein Amtshaftungsanspruch der Klägerinnen gegenüber der Beklagten aus dem Fehlverhalten des Nebenintervenienten während seiner Tätigkeit als Grundbuchsrechtspfleger (bis 31. 3. 2006).


 


Zweite Fälschung eines Testaments der Wilfrieda R und Verfälschung des Urkundenverzeichnisses:


 


Zur Besorgung der im GOG und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle (§ 2 Abs 1 Geo). An der Spitze der Geschäftsstelle steht der Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 2 Abs 4 erster Halbsatz Geo). Gem § 30 Abs 2 Geo wird bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten am Sitze der Gerichtshöfe ein Beamter „des gehobenen Dienstes, der die zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat“ (vgl jetzt aber insbesondere § 31 Abs 2 der Modularen Justizverwaltungsgrundausbildungs-VO, BGBl II 2010/199) zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten ist ein Beamter „des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes, der auch anderweitig verwendet wird, mit der Aufsicht über die Geschäftsstelle zu betrauen (§ 49 GOG)“. Sowohl der Leiter des gesamten Dienstes als auch der aufsichtsführende Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle. Gem § 31 Abs 1 Geo hat der Vorsteher der Geschäftsstelle nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten (§ 49 Abs 2 Geo) und den „Amtswirtschaftsdienst“ zu besorgen. Er hat dem Gerichtsvorsteher von Zeit zu Zeit über den Stand der Geschäfte mündlich zu berichten und die zur Aufrechterhaltung einer raschen Abwicklung der Geschäfte dienlichen Anträge zu stellen. Wer - wie der Vorsteher der Geschäftsstelle - eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreis auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 49 Abs 2 Geo). Nach § 170 Abs 2 Geo in der hier anzuwendenden Fassung vor BGBl II 2006/421 war demjenigen, der „sich ausweist, dass die Sache, in deren Akt er Einsicht wünscht, seine eigene oder die seines Machtgebers ist“, von der Geschäftsstelle Akteneinsicht und Abschriftenerteilung zu gewähren. Dem Vorsteher der Geschäftsstelle stand als Bediensteten des Gerichts zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichts offen (§ 170 Abs 4 erster Satz Geo idF vor BGBl II 2006/421). Gem § 369 Abs 3 Geo hat der Vorsteher der Geschäftsstelle die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen. Dazu gehört auch das gem § 168 Abs 2 Geo zu führende Urkundenverzeichnis (UV). Nach § 363 Abs 1 letzter Halbsatz Geo sind Radierungen in den Registern nur hinsichtlich der Bleistiftbemerkungen in der Bemerkungsspalte zulässig.


 


Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Vorsteher der Geschäftsstelle, der bei seiner Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze als Organ des Bundes handelt, vornehmlich Realakte zu setzen hat. Er ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreis auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige Geschäftsführung zu dringen, hat Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 49 Abs 2 Geo), kann jenen Personen, denen ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht, Akteneinsicht und Abschriftenerteilung gewähren (§ 170 Abs 2 Geo aF; nunmehr § 170 Abs 1 Geo); ihm steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichts offen (§ 170 Abs 4 erster Satz Geo aF; nunmehr § 170 Abs 3 erster Satz Geo) und er hat die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen (§ 369 Abs 3 Geo).


 


In den Zeitraum der Tätigkeit des Nebenintervenienten als Vorsteher der Geschäftsstelle fällt die zweite Fälschung eines Testaments der Wilfrieda R und die Verfälschung des Urkundenverzeichnisses. Diesbezüglich besteht der innere Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Tätigkeit. Der Nebenintervenient hat seine Verpflichtung, in seinem Wirkungskreis auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige Geschäftsführung zu dringen und Verstöße abzustellen (§ 49 Abs 2 Geo), genau ins Gegenteil verkehrt. Die zweite Fälschung eines Testaments der Genannten ermöglichte er dadurch, dass er dem Rechtsanwalt entgegen § 170 Abs 2 und 4 Geo aF im Urkundenarchiv die Akteneinsicht gewährte und Akten einer von einem früheren Außerstreitrechtspfleger bearbeiteten Testamentshinterlegung (Protokoll samt angeschlossenem Testament) sowie zwei weitere hinterlegte Testamente entnahm. Damit war dem Rechtsanwalt eine weitere Fälschung des „fremdhändigen“ Testaments von Wilfrieda R möglich. Durch die Verfälschung des Urkundenverzeichnisses handelte er im denkbar höchsten Maß seiner Prüfungspflicht nach § 369 Abs 3 Geo zuwider. Zusammen mit dem Rechtsanwalt verfälschte er, was ihm insbesondere als Verstoß gegen § 363 Abs 1 letzter Halbsatz Geo anzulasten ist, unter Ausnützung seiner Funktion als Vorsteher der Geschäftsstelle das Urkundenverzeichnis. Darüber hinaus sorgte er in mehreren Schritten dafür, dass das gefälschte Testament in das Verfahren über das Erbrecht einbezogen wurde. Selbst wenn die Ansicht der Beklagten zutreffen sollte, dass diese Tathandlungen „durchwegs genauso von jeder anderen am Gericht (auch nicht hoheitlich) tätigen Person vorgenommen werden können“, setzte der Nebenintervenient seine Tathandlungen jedenfalls in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Geschäftsstellenleiter. Er nützte die dadurch bestehenden Möglichkeiten aus, sodass der innere sachliche Zusammenhang zwischen den schädigenden Handlungen und seinen hoheitlichen Aufgaben besteht.


 


Unterlässt der Vorsteher der Geschäftsstelle pflichtgemäßes Handeln und nimmt sogar während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens nach Wilfrieda R in Ausnützung seiner Funktion aktiv Malversationen vor, so stehen die von den Klägerinnen als Erbinnen dadurch erlittenen Vermögensnachteile im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit § 49 Abs 2, § 363 Abs 1 letzter Halbsatz und § 369 Abs 3 Geo. Diese Normen trachten insbesondere, Verfälschungen des Urkundenverzeichnisses hintanzuhalten, und sind als Schutzgesetze zu Gunsten der Klägerinnen gegen die Vermögensnachteile anzusehen, die ihnen aus der Ausnützung der Stellung des Nebenintervenienten als Vorsteher der Geschäftsstelle dadurch erwachsen sind, dass er durch die vorgenommene Verfälschung des Urkundenverzeichnisses Einfluss auf das laufende Verlassenschaftsverfahren nahm.


 


Im Hinblick darauf, dass der Nebenintervenient dafür sorgte, dass das zweite, wie er ja wusste, gefälschte Testament von Wilfrieda R in das schon anhängige Verfahren über das Erbrecht nach dieser Eingang fand, ist von zentraler Bedeutung, dass er entgegen § 49 Abs 2 Geo diesen Verstoß weder abstellte noch den „Übelstand ... der zuständigen Stelle“ anzeigte. Die daraus resultierenden Vermögensschäden von Erben während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens sind vom Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst.


 


Die Beklagte haftet daher dem Grunde nach den Klägerinnen als rechtmäßigen Erbinnen nach Wilfrieda R für den ihnen im Verlassenschaftsverfahren aus der zweiten Fälschung eines Testaments und der Verfälschung des Urkundenverzeichnisses kausal entstandenen Vermögensschaden.

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