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Arbeitsrecht

VwGH: Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (§ 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs 1 AM-VO) und Verschulden gem § 5 Abs 1 VStG

Trotz einer Zertifizierung eines Arbeitsmittels durch die AUVA und auch zahlreicher Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat, das das Arbeitsmittel unbeanstandet gelassen hat, liegt es am Arbeitgeber, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen; in der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten

13. 02. 2013
Gesetze:

§ 130 ASchG, § 17 AM-VO, § 5 Abs 1 VStG


Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, Verschulden, Notwendigkeit einer zusätzlichen Sicherung


GZ 2012/02/0203, 16.11.2012


 


VwGH: Gem § 17 Abs 1 AM-VO dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.


 


Gem § 130 Abs 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von EUR 145,-- bis 7.260,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe EUR 290,-- bis EUR 14.530,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.


 


Die belBeh äußert im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht, der Mitbeteiligte habe nicht fahrlässig gem § 5 Abs 1 VStG gehandelt, weil er fachkundiger als die vor dem Unfall tätig gewordenen Experten hätte sein müssen, um die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sicherung erkennen zu können.


 


Dabei übersieht die belBeh, dass nach der Rsp etwa auch eine Zertifizierung eines Arbeitsmittels durch die AUVA und trotz zahlreicher Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat, das das Arbeitsmittel unbeanstandet gelassen hat, es am Arbeitgeber liegt, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinem Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.


 


Mit Blick auf diese spezifisch arbeitnehmerschutzrechtlichen Anforderungen an ein Arbeitsmittel ist vor diesem rechtlichen Hintergrund im vorliegenden Zusammenhang darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass bei einem anderen Tank eine der AM-VO entsprechende Sicherung vorhanden gewesen ist, sich der Mitbeteiligte schon allein aus diesem Umstand mit der vorhandenen Ausstattung des in Rede stehenden Tanks nicht hätte zufrieden geben dürfen.

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