Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der gewerblichen Nebenrechte erbrachte Leistungen das quantitative Ausmaß des „geringen Umfanges“ einhalten, sind Materialkosten einzurechnen
§§ 291 ff BVergG 2006, § 32 GewO
GZ 2010/04/0018, 02.10.2012
In einem Vergabeverfahren war Thema, ob bestimmte Elektrotechnikerarbeiten das Ausmaß eines „geringen Umfangs“ einhalten oder überschreiten. Rechnet man nur die Lohn- und Montagekosten, so geht sich ein „geringer Umfang“ (bis etwa 10% der Gesamtauftragssumme) aus und ist die Tätigkeit daher zulässig. Rechnet man auch die Materialkosten hinzu, so ergeben sich mehr als 10% der Gesamtauftragssumme und ist die Tätigkeit daher – vom Nebenrecht des § 32 Abs 1 Z 1 GewO aus betrachtet – nicht zulässig.
VwGH: Die Befugnis zur Erbringung dieser Arbeitsleistungen hat die belBeh mit den Nebenrechten nach § 32 Abs 1 Z 1 und 6 GewO begründet.
Die Beschwerde hält dem entgegen, die belBeh habe bei der Berechnung des geringen Umfanges der strittigen Leistungen (nach § 32 Abs 1 Z 1 GewO) nicht die sonstigen Leistungen, insbesondere die Lieferung der von der zweitmitbeteiligten Partei zugekauften Schaltschränke, berücksichtigt. Mit deren Berücksichtigung machten die gesamten Leistungen aus dem Fachgebiet der Elektronik insgesamt mehr als 13 % der Gesamtleistung aus, sodass von Leistungen "im geringen Umfang" nicht mehr gesprochen werden könne. Auch § 32 Abs 1 Z 6 GewO könne eine Befugnis hinsichtlich der zugekauften Schaltschränke nicht begründen.
Die Auffassung der belBeh, sie dürfe bei der Berechnung der Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang nach § 32 Abs 1 Z 1 zweiter Fall GewO den Materialwert der zugekauften Waren aus dem Bereich des Gewerbes der Elektrotechnik (wie die zugekauften Schaltschränke) herausrechnen, erweist sich als inhaltlich rechtswidrig: