Die belBeh hätte zu prüfen gehabt, ob der Gewerbetreibende aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach deutschem Recht befugt ist, die strittigen Leistungen des österreichischen Gewerbes der Elektrotechnik zu erbringen
§ 2 BVergG 2006, §§ 291 ff BVergG 2006, § 373a GewO
GZ 2010/04/0018, 02.10.2012
In einem Vergabeverfahren hat ein Bieter aus Deutschland in Österreich Leistungen des Gewerbes der Elektrotechnik angeboten. Der Gewerberechtsumfang kann in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein, weil der Umfang der Befugnisse europarechtlich nicht harmonisiert ist.
VwGH: Art 4 Abs 2 der Richtlinie konkretisiert dies dahingehend, dass für die Zwecke dieser Richtlinie der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe ist wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
Daher hätte die belBeh im Beschwerdefall zunächst zu prüfen gehabt, ob die zweitmitbeteiligte Partei in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung der hier strittigen Leistungen aus dem Bereich des (österreichischen) Gewerbes der Elektrotechnik (nach deutschem Recht) befugt ist.