Eine Festlegung, dass Bieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten eine Anerkennung oder Gleichhaltung nach Gewerberecht brauchen, wird nicht bestandsfest
§ 2 BVergG 2006, §§ 291 ff BVergG 2006, § 373a GewO, § 373c GewO, § 373d GewO
GZ 2010/04/0018, 02.10.2012
In Vergaberechtskreisen wird oft die Auffassung vertreten, dass mit den Ausschreibungsunterlagen alle darin enthaltenen Festlegungen bestandsfest werden. Der VwGH hatte heuer jedoch zum zweiten Mal mit Festlegungen zu tun, die nicht bestandsfest werden können. Beim ersten Mal entschied der VwGH, dass eine Festlegung, wonach das BVergG nicht anzuwenden ist, nicht bestandsfest werden kann (VwGH 17.4.2012, 2008/04/0112). Nunmehr stellte der VwGH fest, dass eine Festlegung, wonach Bieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten eine Anerkennung gem § 373c GewO oder eine Gleichhaltung gem § 373d GewO benötigen, nicht bestandsfest werden kann.
VwGH: Die von der Beschwerde verlangte 1:1 Umsetzung der vorliegenden Ausschreibung würde bedeuten, der zweitmitbeteiligten Partei ein gesetzlich nicht mehr vorgesehenes Verfahren abzuverlangen, was im Ergebnis darauf hinausliefe, dass sie durch diese Aufforderung in unionsrechtswidriger Weise von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen wäre.
Anmerkung: Seit 27.2.2008 ist in der GewO für grenzüberschreitende Dienstleistungen nicht mehr eine bescheidmäßige Anerkennung oder Gleichhaltung der Qualifikation vorgeschrieben, sondern lediglich eine Dienstleistungsanzeige. Bei der Ausschreibung ist offenbar eine alte Formulierung „durchgerutscht“, die noch eine Anerkennung oder Gleichhaltung verlangt hat. Diese konnte also nicht bestandsfest werden.