Die Einstellung eines wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführten Strafverfahrens lässt einen Verdacht (neuerlich) begangener Finanzvergehen unberührt
§ 172 FinStrG, § 185 FinStrG, § 212 BAO
GZ 2012/16/0174, 21.11.2012
VwGH: Gem § 172 Abs 1 FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz die Einhebung, Sicherung und Einbringung ua der Geldstrafen und gilt hiebei, soweit im FinStrG nicht anderes bestimmt ist, ua die BAO sinngemäß.
Gem § 185 Abs 5 FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, und gilt hiebei, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, ua die BAO sinngemäß.
Gem § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zur Annahme der belangten Behörde, die Einbringung der dem Bf auferlegten Kostenersätze wäre auf Grund dessen wirtschaftlicher Lage gefährdet, trägt der Bf vor, durch Zuwendungen von dritter Seite, nämlich durch Unterstützung seitens seiner Familie, welche er nunmehr erhalte, seien Teilzahlungen gewährleistet. Eine der Behörde abtretbare oder von der Behörde pfändbare Forderung stellen solche erwarteten freiwilligen Zahlungen von dritter Seite allerdings nicht dar. Soweit die dem Bf auferlegten Kostenersätze vom Zahlungserleichterungsansuchen erfasst sind, zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zu dem bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Zahlungserleichterungen für die Geldstrafe von der belangten Behörde berücksichtigten Verdacht auf neuerliche Begehung von Finanzvergehen durch den Bf, bringt der Bf vor, diese "Mutmaßung" der belangten Behörde sei nachweislich unrichtig, und führt als Beweis die "Einstellung des Strafverfahrens und Zustellersuchens des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011, 7 Hv …....," an. Seiner Beschwerde ist eine Ablichtung des Beschlusses des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2011 angeschlossen, wonach das wegen § 159 Abs 2 und Abs 5 Z 4 StGB gegen ihn geführte Strafverfahren gem § 227 Abs 1 StPO eingestellt worden sei. Die Einstellung eines wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführten Strafverfahrens lässt jedoch einen Verdacht (neuerlich) begangener Finanzvergehen unberührt.
Der Bf zeigt sohin keinen der belangten Behörde vorwerfbaren Ermessensmissbrauch oder eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens auf.