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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Haftung der juristischen Person gem § 9 Abs 7 VStG und Beschwerdelegitimation

Für den Eintritt der Haftung nach § 9 Abs 7 VStG ist erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält

13. 02. 2013
Gesetze:

§ 9 VStG, Art 131 B-VG, § 34 VwGG


Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, Solidarhaftung juristischer Personen, Beschwerdelegitimation


GZ 2012/03/0035, 22.10.2012


 


VwGH: Gem § 9 Abs 7 VStG haften juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.


 


Für den Eintritt dieser Haftung ist nach der hg Judikatur erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Ein Haftungsausspruch ist jedoch im angefochtenen Bescheid (wie im Übrigen auch nicht im erstinstanzlichen Straferkenntnis) nicht enthalten. Die Zweitbeschwerdeführerin als potenziell haftungspflichtige Gesellschaft wird durch ein Straferkenntnis, das keinen Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG enthält, nicht in Rechten verletzt und ist demgemäß auch nicht zur Beschwerde an den VwGH legitimiert.

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