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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Bescheidbegründung

Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der (indirekten wörtlichen) Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen; welcher der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde

13. 02. 2013
Gesetze:

§ 58 AVG, § 60 AVG


Schlagworte: Bescheidbegründung


GZ 2012/02/0203, 16.11.2012


 


VwGH: Für eine abschließende Beurteilung hätte es im Beschwerdefall eindeutiger Feststellungen bedurft, die nach der Rsp für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides erforderlich sind. Dafür ist es notwendig, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen und nicht bloß in Form der indirekten wörtlichen Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen. Welche der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde.


 


Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht, weil die belBeh nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist daher mangels eines von der belBeh angenommenen Sachverhaltes (vgl § 41 Abs 1 VwGG) nicht möglich.

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