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Verfahrensrecht

VwGH: Unterlassen der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung (§ 51e VStG) als Befangenheitsgrund gem § 7 Abs 1 Z 3 AVG?

Weder das Unterlassen der Verhandlung noch die vom Bf ins Treffen geführte aktenwidrige Begründung oder die rasche Entscheidung sind ausreichend konkrete Umstände, die eine Voreingenommenheit des entscheidenden Mitglieds der belBeh glaubhaft machen würden

13. 02. 2013
Gesetze:

§ 7 AVG, § 51e VStG


Schlagworte: Befangenheit von Verwaltungsorganen, sonstige wichtige Gründe, Unterlassen der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung


GZ 2012/03/0035, 22.10.2012


 


VwGH: Allein dieser Verfahrensmangel vermag eine Befangenheit des entscheidenden Mitglieds der belangten Behörde iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG nicht zu begründen. Weder das Unterlassen der Verhandlung noch die vom Bf ins Treffen geführte aktenwidrige Begründung oder die rasche Entscheidung sind ausreichend konkrete Umstände, die eine Voreingenommenheit des entscheidenden Mitglieds der belBeh glaubhaft machen würden. Die Behauptung der Beschwerde, die beschriebenen Fehler und die schnelle Erledigung der Berufung würden auf eine vorgefasste Meinung des entscheidenden Mitglieds (zu Lasten des Bf) hindeuten, ist spekulativ. Sie lässt im Übrigen die - in der Gegenschrift vorgebrachte und nicht zu widerlegende - Möglichkeit außer Betracht, dass die genannten Unzulänglichkeiten (wozu im Allgemeinen jedenfalls nicht die rasche Erledigung einer Berufung zählt) auf einem Irrtum des Organwalters beruhten.

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