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Verfahrensrecht

OGH: Verfahren über die Feststellung des Erbrechts nach §§ 161 ff AußStrG

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist auch in einem Verfahren über die Feststellung des Erbrechts nach §§ 161 ff AußStrG eine Frage der Beweiswürdigung und kann daher nicht erfolgreich Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sein

12. 02. 2013
Gesetze:

§§ 161 ff AußStrG, §§ 62 ff AußStrG


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Entscheidung über das Erbrecht, Revisionsrekurs


GZ 4 Ob 177/12a, 28.11.2012


 


OGH: Ein vom Rekursgericht verneinter (behaupteter) Mangel des Verfahrens erster Instanz kann nach stRsp auch im Außerstreitverfahren (wenn er nicht von Amts wegen aufzugreifen war) nicht erfolgreich im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden.


 


Ein Ausnahmefall, in dem das Rekursgericht den Mangel von Amts wegen aufzugreifen gehabt hätte, liegt in einem Verfahren über die Feststellung des Erbrechts nach §§ 161 ff AußStrG nicht vor (siehe § 161 Abs 1 AußStrG: „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“; 3 Ob 1/11k).


 


Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist auch in einem Verfahren über die Feststellung des Erbrechts nach §§ 161 ff AußStrG eine Frage der Beweiswürdigung und kann daher nicht erfolgreich Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sein.

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