Home

Verfahrensrecht

OGH: Rekursrecht des Betroffenen gegen die Erweiterung der Sachwalterschaft?

Im Sachwalterschaftsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, ein eigenes Rekursrecht gegen die Erweiterung der Sachwalterschaft zu

12. 02. 2013
Gesetze:

§ 127 AußStrG, §§ 268 ff ABGB, §§ 123 ff AußStrG, §§ 45 ff AußStrG


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterschaft, Bestellung, Erweiterung, Rekursrecht des Betroffenen, Einsichtsfähigkeit


GZ 7 Ob 219/12z, 19.12.2012


 


OGH: Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig.


 


Im Sachwalterschaftsverfahren steht demnach der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, ein eigenes Rekursrecht gegen die Erweiterung der Sachwalterschaft zu.


 


Der besondere Grad der Einsichtsfähigkeit ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. Betrachtet man die von der Betroffenen verfassten Schriftsätze (Rekurs und Verfahrenshilfeantrag), dann sind Anhaltspunkte dafür, dass sie offenkundig unfähig wäre, den Zweck ihrer (persönlichen) Rekurserhebung zu erfassen, nicht zu erkennen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at