Im Sachwalterschaftsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, ein eigenes Rekursrecht gegen die Erweiterung der Sachwalterschaft zu
§ 127 AußStrG, §§ 268 ff ABGB, §§ 123 ff AußStrG, §§ 45 ff AußStrG
GZ 7 Ob 219/12z, 19.12.2012
OGH: Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig.
Im Sachwalterschaftsverfahren steht demnach der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, ein eigenes Rekursrecht gegen die Erweiterung der Sachwalterschaft zu.
Der besondere Grad der Einsichtsfähigkeit ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. Betrachtet man die von der Betroffenen verfassten Schriftsätze (Rekurs und Verfahrenshilfeantrag), dann sind Anhaltspunkte dafür, dass sie offenkundig unfähig wäre, den Zweck ihrer (persönlichen) Rekurserhebung zu erfassen, nicht zu erkennen.