Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein; je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Verbleiben oder Zusammentreffen zumuten können
§ 382e EO, § 382b EO
GZ 7 Ob 195/12w, 14.11.2012
OGH: Wie zu 7 Ob 14/12b bereits dargelegt wurde, kommt es nach der Rsp bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens gem § 382b EO, was auch für das weitere Zusammentreffen gem § 382e EO gilt, auf das Ausmaß, die Häufigkeit und Intensität der angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe und bei (ernst gemeinten oder als solche verstandenen) Drohungen auf die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung an:
Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Verbleiben oder Zusammentreffen zumuten können.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, stellt keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.
Im vorliegenden Fall hat sich an der bereits zu 7 Ob 14/12b zusammengefassten Tatsachengrundlage (wonach der Antragsgegner regelmäßig physisch, jeweils in Anwesenheit der Zweit- und Drittantragsteller [der gemeinsamen Kinder] massiv gegen die Erstantragstellerin vorging und auch seine Kinder oft grundlos angeschrien hat, wobei alle große Angst vor ihm hatten, weil er auch gegen seine Kinder nicht nur verbal gewalttätig war) - entgegen den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers - nichts geändert.
Vom hier bescheinigten Sachverhalt ausgehend ist eine wesentliche Beruhigung der „psychisch angespannten“ Situation, auf Grund der (besonders vom Antragsgegner) sehr emotional geführten und konfliktbeladenen Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren mit wechselseitigen (teils äußerst massiven Vorwürfen) bis dato nämlich nicht eingetreten:
Zum einen befürchtet die Erstantragstellerin weiterhin, dass der Antragsgegner im Zuge von eskalierenden Auseinandersetzungen (in Anwesenheit der Kinder) erneut handgreiflich werden und seine Drohung wahrmachen könnte, ihr die Kinder (über deren Reisepässe er nach wie vor verfügt) „wegzunehmen“, diese nach Nigeria zu bringen und bei seiner Schwester aufzuziehen; zum anderen ist auch den Kindern nur ein gerichtlich geregelter Besuchskontakt, aber kein unerwartetes Zusammentreffen (zB ein Auftauchen des Antragsgegners beim Kindergarten) zumutbar.