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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage des Entstehens von Ansprüchen auf Weihnachtsremuneration unter Berücksichtigung des § 3a Abs 1 IESG

Die arbeitsrechtliche Qualifikation eines Anspruchs, etwa bei der Beurteilung des Aliquotierungsgebots gem § 16 AngG, ist von der nach dem IESG zu beantwortenden Frage der Sicherung eines solchen Anspruchs im Hinblick auf die nicht unbedingt deckungsgleichen Interessenlagen, Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzgebers in diesen verschiedenen Rechtsbereichen zu unterscheiden

12. 02. 2013
Gesetze:

§ 3a IESG, § 16 AngG


Schlagworte: Insolvenz-Entgelt, Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, aliquot


GZ 8 ObS 9/12z, 19.12.2012


 


Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, dass § 3a Abs 1 Satz 2 IESG nicht auf die Fälligkeit, sondern auf das Entstehen des Anspruchs abstelle und wie jede Ausnahmebestimmung eng auszulegen sei. Da der Anspruch auf Weihnachtsremuneration nach dem Anwartschaftsprinzip aliquot mit der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung entstehe, was sich hier insbesondere auch aus Art XVIII Z 3 KV ergebe, seien ausgehend vom Zeitpunkt der Einbringung der Mahnklage am 29. 3. 2010 nur die ab dem 29. 9. 2009 noch entstandenen Ansprüche auf Weihnachtsremuneration 2009 gesichert.


 


OGH: Gem § 3a Abs 1 IESG gebührt Insolvenz-Entgelt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs 1 IESG) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier unstrittig nicht vor. Nach dem für dieses Verfahren wesentlichen ersten (Ausnahme-)Fall des § 3a Abs 1 Satz 2 IESG gilt die Frist von sechs Monaten nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird.


 


Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Weihnachtsremuneration für das Jahr 2009 hat seine Grundlage in Art XVIII KV. Diese Bestimmung lautet (in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung) auszugsweise:


 


„XVIII WEIHNACHTSREMUNERATION


 


1. Alle am 1. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von 4 1/3 Wochenverdiensten.


 


2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.


 


3. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche ein Zweiundfünfzigstel). [...]“


 


Die arbeitsrechtliche Qualifikation eines Anspruchs, etwa bei der Beurteilung des Aliquotierungsgebots gem § 16 AngG, ist von der nach dem IESG zu beantwortenden Frage der Sicherung eines solchen Anspruchs im Hinblick auf die nicht unbedingt deckungsgleichen Interessenlagen, Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzgebers in diesen verschiedenen Rechtsbereichen zu unterscheiden. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf den Sicherungszweck des § 3a Abs 1 IESG hingewiesen und ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der in § 3a Abs 1 Satz 2 1. Fall IESG normierten Ausnahme von der Regel des § 3a Abs 1 Satz 1 IESG die Absicht verfolgte, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers vor der Insolvenz dann begrenzt sein sollen, wenn der Arbeitnehmer keinerlei zeitgerechte Maßnahmen zu deren Rechtsdurchsetzung setzt. Nach dieser für die Frage der Sicherung seines Anspruchs maßgebenden Sichtweise hat aber der Kläger seine Klage zeitgerecht eingebracht: Aus Art XVIII Z 2 KV, der die Fälligkeit des Anspruchs auf Weihnachtsremuneration regelt, ergibt sich, dass die Geltendmachung des gesamten Anspruchs für ein Kalenderjahr vor dem Ende der Arbeitswoche, in die der 1. Dezember fällt, für den Arbeitnehmer gar nicht möglich ist. Ausgehend vom Zeitpunkt seiner Fälligkeit hat aber der Kläger seinen Anspruch innerhalb der in § 3a Abs 1 Satz 2 IESG genannten Frist geltend gemacht.


 


Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die hier noch verfahrensgegenständlichen Ansprüche des Klägers zur Gänze gesichert sind.

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