Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 26 Z 1 AngG – vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers wegen Gefährdung seiner Gesundheit

Der Arbeitnehmer, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austreten will, ist verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung seines Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen

12. 02. 2013
Gesetze:

§ 26 AngG


Schlagworte: Angestelltenrecht, vorzeitiger Austritt, Gefährdung der Gesundheit, Aufklärungspflicht, keine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers


GZ 9 ObA 58/12p, 17.12.2012


 


OGH: Zutreffend wies das Berufungsgericht iZm dem Austrittsgrund nach § 26 Z 1 AngG auf die von LuRsp angenommene Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers hin. Danach ist der Arbeitnehmer, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austreten will, verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung seines Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen. Diese Aufklärungspflicht besteht nicht, wenn dem Arbeitgeber die Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers bereits bekannt ist. Davon ist hier aber aufgrund der bindenden negativen Feststellungen des Erstgerichts nicht auszugehen.


 


Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin geht es in diesem Zusammenhang also nicht um eine „Erkundigungspflicht“ des Arbeitgebers, wenn es auch richtig ist, dass es in der Praxis Konstellationen geben kann, bei denen der Arbeitgeber von der Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers wissen musste. Auch in diesen Fällen wird von LuRsp der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers nicht von einer vorhergehenden besonderen Aufklärung des Arbeitgebers abhängig gemacht. Der bloße Umstand, dass die Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten in Bezug auf neu übertragene Aufgaben auf ihre mangelnde Ausbildung hinwies, trägt aber nicht die Annahme der Klägerin, dass hier schon von einem Wissenmüssen des Arbeitgebers um eine Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers auszugehen sei. Letztlich hängt diese Frage aber immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.


 


Das Erstgericht verneinte einen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin behaupteten Mobbinghandlungen und einer Gesundheitsgefährdung der Klägerin. Mit allgemeinen Überlegungen in der Revision zum Thema „Mobbing“ wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at