§ 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten
§ 275 UGB
GZ 4 Ob 193/12d, 15.01.2013
OGH: Ob Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (oder allenfalls aufgrund der Verletzung objektiver Sorgfaltspflichten]) verjährt sind, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Das Berufungsgericht hat zwar richtig aufgezeigt, dass sich die ältere Rsp zu § 275 Abs 5 UGB (HGB) nur auf Ansprüche der geprüften Gesellschaft bezogen hatte. Inzwischen hat der OGH jedoch in den ausführlich begründeten Entscheidungen 1 Ob 35/12x ausgesprochen, dass die dort angeordnete fünfjährige Verjährungsfrist auch Ansprüche Dritter erfasst. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass, davon abzugehen. Die Frist beginnt entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung erst mit Eintritt des (primären) Schadens. Bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition, hier also der Erwerb der Aktien am 15. März 2005. Auch an dieser Rechtsansicht ist festzuhalten.