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Strafrecht

OGH: Zu den Nichtigkeitsgründen iSd § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 9 lit a StPO

Nach LuRsp verletzt die Abweisung von Beweisanträgen den Bf in seinem Grundrecht auf effiziente Verteidigung iSd Art 6 Abs 3 lit d EMRK nicht, wenn diesen Anträgen das Abzielen auf entscheidende Tatsachen oder erhebliche Tatumstände, also auf solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, die für den Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellungen zu beeinflussen, fehlt

12. 02. 2013
Gesetze:

§ 281 StPO, Art 6 EMRK


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, formelle und materielle Nichtigkeitsgründe, Abweisung von Beweisanträgen, Beweismittel in der Hauptversammlung, Rechtsrüge


GZ 11 Os 128/12a, 13.11.2012


 


OGH: Nach LuRsp verletzt die Abweisung von Beweisanträgen den Bf in seinem Grundrecht auf effiziente Verteidigung iSd § 281 Abs 1 Z 4 StPO iVm Art 6 Abs 3 lit d EMRK nicht, wenn den Anträgen das Abzielen auf entscheidende Tatsachen oder erhebliche Tatumstände, also auf solche, die nach Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, für den Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellungen zu beeinflussen, fehlt. Zielt ein Beweisthema letztlich in Richtung einer Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen, betrifft der Verfahrensschritt nur dann einen erheblichen Umstand, wenn sich aus dem Antragsvorbringen ergibt, dass dieser Zeuge etwa bereits wegen Verleumdung verurteilt wurde, zum Verfahrensgegenstand falsche Angaben gemacht hat oder sein bisheriges Verhalten eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt.


 


Auch der weitere formelle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift nach seinem Wesen erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptversammlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen; folglich eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen.


 


Die Rechtsrüge iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO entzieht sich mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen einer meritorischen Erwiderung, wenn der Bf entgegenstehende tatrichterliche Feststellungen dabei ignoriert.

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