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Zivilrecht

OGH: Beteiligung mehrerer Makler bei der Vermittlung eines Rechtsgeschäfts – zur Frage, ob sich ein beteiligter Makler unter Berufung auf die Schutzbestimmung des § 6 Abs 4 MaklerG die Provision entgegen der Vereinbarung zur Gänze behalten kann

Auf das a-meta Geschäft finden die Regeln des MaklerG keine direkte Anwendung; bei einem a-meta Geschäft handelt es sich allgemein ebenso wie beim Abschluss eines Kooperationsvertrags um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen; das a-meta Geschäft betrifft ausschließlich das Innenverhältnis der Makler, die die Absprache getroffen haben; die Beklagte ist auch vom Schutzzweck des § 6 Abs 4 MaklerG nicht umfasst; die Bestimmung zielt nicht darauf ab, es dem durch eine a-meta Vereinbarung gebundenen Makler zu ermöglichen, eine Provision entgegen der Vereinbarung zu behalten, auch wenn der Käufer keinen Rückforderungsanspruch stellt

12. 02. 2013
Gesetze:

§ 6 MaklerG, §§ 1175 ff ABGB, § 1016 ABGB, §§ 1002 ff ABGB, § 863 ABGB


Schlagworte: Maklerrecht, Beteiligung mehrerer Makler bei der Vermittlung eines Rechtsgeschäfts, a-meta Geschäft, Innengesellschaft, Überschreitung der Vollmacht


GZ 7 Ob 148/12h, 19.12.2012


 


Zwischen der Klägerin und der Immobilienmaklerin M bestand eine längere Geschäftsbeziehung; die Klägerin wies zu vermittelnde Immobilienobjekte nach und M übernahm die Maklertätigkeit. Bei erfolgreicher Vermittlung sollte M die Hälfte der lukrierten Provision an die Klägerin abführen. Es handelt sich hiebei um eine branchenüblich bezeichnete 'a meta-Vereinbarung'.


 


Im Herbst 2009 wurde M Mitarbeiterin der Beklagten. „Bei ihrem Eintritt teilte sie ihre Geschäftsbeziehungen, insbesondere auch zur klagenden Partei, und die damit verbundenen ständigen Vereinbarungen der beklagten Partei mit. Die Gesellschafter der beklagten Partei nahmen diese Mitteilung zur Kenntnis.


 


OGH: Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen der a-meta Vereinbarung zwischen den Parteien, weil M nicht berechtigt gewesen sei, eine solche zu schließen. Unstrittig wurde das Kaufobjekt von der Klägerin im Hinblick auf diese Vereinbarung M als Mitarbeiterin und (vermeintlichen) Vertreterin der Beklagten als Geschäftsgelegenheit nachgewiesen. Sie wurde auch in diesem Sinn für die Beklagte tätig. Die Gesellschafter der Beklagten erhielten Kenntnis von den näheren Umständen und Modalitäten des Geschäfts mit der Klägerin und wollen nun den daraus lukrierten Vorteil nicht herausgeben, sondern behalten.


 


Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, so ist der Gewaltgeber nur insofern gebunden, als er das Geschäft genehmigt oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016 ABGB). Die Bestimmung gilt nicht nur bei Überschreiten der Vertretungsmacht, sondern auch im Fall des Mangels jeder Vertretungsmacht. Eine anzunehmende Zuwendung des Vorteils liegt vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will. Die Aneignung des Vorteils gilt nur dann als Genehmigung, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß.


 


Die Beklagte hat sich den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet und lehnt die Herausgabe der Provision zur Gänze ab, obwohl ihren Gesellschaftern bekannt ist, dass das Geschäft der Beklagten von der Klägerin nur im Hinblick auf die a-meta Vereinbarung zwischen ihnen nachgewiesen wurde. Ohne die Vereinbarung wäre ihr die Vermittlungsmöglichkeit nicht bekannt geworden. Die a-meta Vereinbarung zwischen den Parteien kommt damit durch Genehmigung des allenfalls zunächst vollmachtslosen Handelns von M im Namen der Beklagten durch Vorteilszuwendung zustande.


 


Eine Beteiligung mehrerer Makler bei der Vermittlung eines Rechtsgeschäfts kann als Gemeinschaftsgeschäft in verschiedener Weise erfolgen, so auch in der Form, dass ein Makler, der einen Auftrag hat, davon einem anderen Makler mit der Aufforderung Mitteilung macht, einen Interessenten zu bringen. Ein Gemeinschaftsgeschäft wird auch als a-meta Geschäft bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. Auf das a-meta Geschäft finden die Regeln des MaklerG keine direkte Anwendung. Bei einem a-meta Geschäft handelt es sich allgemein ebenso wie beim Abschluss eines Kooperationsvertrags um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen. Das a-meta Geschäft betrifft ausschließlich das Innenverhältnis der Makler, die die Absprache getroffen haben.


 


Bei der Beurteilung des Rechtsfalls kommt es also nur auf das Innenverhältnis an, nämlich auf die erfolgreiche Maklertätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten und den Eingang der Provision. Die Klägerin ist an die Beklagte nicht als oder wie ein „Eigentümer“ herangetreten, sondern als Maklerin. Von der eingehenden Provision hat die Beklagte der Klägerin auf Grund der a-meta Vereinbarung die Hälfte zu bezahlen. Ob diese Provision allenfalls vom Käufer aus welchen Gründen immer bereicherungsrechtlich zurückverlangt werden könnte, ist zwischen den Parteien nicht von Relevanz, solange der Käufer einen Rückforderungsanspruch nicht einmal geltend macht. Die Beklagte ist auch vom Schutzzweck des § 6 Abs 4 MaklerG nicht umfasst. Damit soll der Auftraggeber davor geschützt werden, Provisionsverpflichtungen einzugehen, obwohl ein Naheverhältnis zwischen Makler und Verkäufer besteht. Die Bestimmung zielt nicht darauf ab, es dem durch eine a-meta Vereinbarung gebundenen Makler zu ermöglichen, eine Provision entgegen der Vereinbarung zu behalten, auch wenn der Käufer keinen Rückforderungsanspruch stellt. Auf die Frage wie die Rechtslage dem Käufer gegenüber zu beurteilen wäre, kommt es nicht an.

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