Geschäfte, die teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehören, sind zur Gänze als Unternehmensgeschäfte zu werten
VersVG, § 1 KSchG
GZ 7 Ob 190/12k, 19.12.2012
OGH: Im Rechtsschutzversicherungsvertrag kommen als versicherte Gefahren verschiedene Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse des Versicherungsnehmers in Betracht, aus denen sich ein Bedarf nach Rechtsschutz ergeben kann.
In der hier relevanten *****-Konsumenten-Rechtsschutzversicherung sind der Versicherungsnehmer und Familienangehörige als Privatpersonen versichert (Art 17.1.1).
Das Rechtsschutzrisiko iZm einer selbständigen Tätigkeit ist im Durchschnitt höher und wesentlich differenzierter als die aus einer dem privaten Bereich zuordenbaren Tätigkeit. In der Privatrechtsschutzversicherung liegt das Risiko der Nichtselbständigen der Prämienkalkulation zugrunde. Mit dieser Überlegung geht das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an möglichst niedrigen Beiträgen einher.
Mit dem Versprechen des Versicherers in der Konsumenten-Rechtsschutzversicherung, dem Versicherungnehmer Rechtsschutz als Privatperson zu gewähren, schränkt der Versicherer das versicherte Risiko ein. Versichert ist eine dem privaten Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnende (bestimmte) Interessenwahrnehmung. Die Wahrnehmung von Interessen iZm einer geschäftlichen (selbständigen) Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz hingegen nicht umfasst.
Die Frage, ob eine bestimmte Interessenwahrnehmung dem versicherten privaten oder dem nicht versicherten selbständigen Bereich zuzuordnen ist, ist nicht immer leicht zu klären. Auf Grund der vergleichbaren Problemstellung können die iZm den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000/2009) von LuRsp entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
Danach gehört die Interessenwahrnehmung nicht mehr zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht ungeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus, die Interessenwahrnehmung darf durch die selbständige Tätigkeit nicht lediglich verursacht oder motiviert sein. Die Interessenwahrnehmung ist auch dann nicht mehr dem privaten Bereich zuordenbar, wenn ein nur mittelbarer Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit besteht.
Die Wahrnehmung der Interessen gehört dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat, also der Versicherungsnehmer damit nicht eigene geschäftliche Interessen verfolgt.
Der Abschluss einer Lebensversicherung kann zwar durchaus der Vorsorge für den privaten Bereich dienen. Wird eine solche aber als Tilgungsträger für einen für das Unternehmen aufgenommenen - nicht unbeträchtlichen - Kredit vorgesehen, so besteht jedenfalls ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht bloß untergeordneter Bedeutung zwischen der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegenüber dem Lebensversicherer und der geschäftlichen Tätigkeit. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Lebensversicherer aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen ist daher dem geschäftlichen Bereich der Klägerin zuzuordnen. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - widerspruchsfrei, dass die Klägerin die Lebensversicherung deswegen abschloss, um mit der Versicherungssumme den endfälligen Kredit, den sie für die Renovierung ihrer Ordination aufgenommen hatte, zurückzuzahlen. Zur diesbezüglichen Beweisrüge in der Berufung der Klägerin, mit der sie die Ersatzfeststellung begehrte, dass der Abschluss der Lebensversicherung und des Kreditvertrags in keinem unmittelbaren Zusammenhang gestanden seien und die Lebensversicherung der Pensionsabsicherung der Klägerin habe dienen sollen, führte das Berufungsgericht aus, dass die gewünschte Ersatzfeststellung gerade nicht getroffen werden könne. Damit ist von den betreffenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen.
Dass das Erstgericht der Klägerin zubilligte, dass sie die aus dem Konstrukt erhofften, über den Kreditsaldo hinausgehenden Gewinne allenfalls für ihre Pensionsvorsorge verwenden wollte, steht der Feststellung über den primären Zweck der abgeschlossenen Lebensversicherung nicht entgegen. Die Erwartung eines entsprechenden Überschusses aus dem Kreditfinanzierungsmodell, der dann allenfalls zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen sollte, ändert nichts an dessen grundsätzlich geschäftlichem Charakter.
Diese Wertung entspricht auch den Grundsätzen zur Abgrenzung von unternehmensbezogenen und privaten Geschäften nach dem KSchG, die ebenfalls auf die hier relevante Frage in der vorliegenden Konsumentenrechtsschutzversicherung übertragen werden können. Danach sind Geschäfte, die teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehören, zur Gänze als Unternehmensgeschäfte zu werten.
Da die Verpflichtung der Beklagten zur Rechtsschutzdeckung schon deshalb zu verneinen ist, weil die Interessenwahrnehmung der Klägerin nicht dem versicherten privaten Bereich zuzuordnen ist, stellt sich die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht.