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Zivilrecht

OGH: § 1497 ABGB – zur Unterbrechungswirkung eines Privatbeteiligtenanschlusses

Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche

12. 02. 2013
Gesetze:

§ 1497 ABGB, § 67 StPO, § 65 StPO, § 366 StPO


Schlagworte: Unterbrechung der Verjährung, Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren


GZ 4 Ob 193/12d, 15.01.2013


 


OGH: Ob die Verjährung unterbrochen wurde, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.


 


(a) Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. Der Anschluss im Verfahren gegen ein für einen Rechtsträger handelndes Organ unterbricht die Verjährung für Ansprüche gegen den Rechtsträger nicht.


 


(b) Das vom Kläger zur Unterbrechung der Verjährung erstattete Vorbringen ist widersprüchlich. Soweit er sich auf einen am 11. Dezember 2009 erfolgten Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren gegen „die Beklagte“ beruft, ist es insofern schlüssig, als dieser Zeitpunkt innerhalb der fünfjährigen Frist ab Eintritt des Schadens lag; es fehlen allerdings Behauptungen zur Höhe des im Strafverfahren geltend gemachten Schadens. An anderer Stelle führt der Kläger demgegenüber aus, dass am 22. September 2010 ein Ermittlungsverfahren gegen eine - anscheinend zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörende - Gesellschaft eingeleitet worden sei. Damit behauptet er nicht, dass dieses Strafverfahren gegen die Beklagte geführt werde (auch wenn die Beklagte das in diesem Sinn zu verstehen scheint); zudem hätte sich ein vor diesem Zeitpunkt erklärter Beitritt der Natur der Sache nach nicht (auch) auf diese Beschuldigte beziehen können.


 


(c) Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen aufgrund seiner zutreffenden Rechtsansicht zur Unterbrechungswirkung eines Privatbeteiligtenanschlusses der Auffassung ist, dass das Verfahren einer Ergänzung bedarf (Klarstellung des Vorbringens, weitere Feststellungen), kann der OGH dem nicht entgegentreten.


 

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