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EuGH: „Totalabverkauf“ ohne behördliche Bewilligung – Gericht muss vor Untersagung genau prüfen

Der EuGH stellt klar, dass die nationalen Gerichte keinesfalls nur aufgrund des Fehlens einer Bewilligung die Untersagung eines „Totalabverkaufs“ anordnen dürfen – nur wenn eine Geschäftspraktik im Sinne des Anhang I zur EU-Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) vorliegt, ist die Geschäftspraktik jedenfalls zu untersagen

11. 02. 2013
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