Der EuGH stellt klar, dass die nationalen Gerichte keinesfalls nur aufgrund des Fehlens einer Bewilligung die Untersagung eines „Totalabverkaufs“ anordnen dürfen – nur wenn eine Geschäftspraktik im Sinne des Anhang I zur EU-Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) vorliegt, ist die Geschäftspraktik jedenfalls zu untersagen