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Arbeitsrecht

VwGH: Behindertenvertrauenspersonen gem § 22a BEinstG

Auch bei Beschäftigung von weniger als 15 begünstigten Behinderten ist ein Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson zu wählen

06. 02. 2013
Gesetze:

§ 22a BEinstG


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Behindertenvertrauenspersonen, Stellvertreter


GZ 2010/12/0198, 10.10.2012


 


VwGH: Zwar irrt die belangte Behörde rechtlich, wenn sie die Auffassung vertrat, aus dem Grunde des § 22a Abs 1 BEinstG sei vorliegendenfalls im Hinblick auf die Zahl der Wahlberechtigten von 11 kein Stellvertreter zu wählen gewesen. Vielmehr erhellt aus § 22a Abs 1 BEinstG klar, dass auch bei Beschäftigung von weniger als 15 begünstigten Behinderten ein Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson zu wählen ist. Hingegen ist die belangte Behörde insoweit im Recht, als die Wahl von zwei Stellvertretern im Hinblick auf die Zahl der beschäftigten Behinderten nicht in Frage kam.


 


Vor diesem Hintergrund kann aber der von der belangten Behörde festgestellte Wahlvorgang keinesfalls dahingehend gewürdigt werden, dass - neben der auf der einzig kandidierenden Liste Zweitgereihten - auch der Bf als Drittgereihter rechtswidrigerweise zu einem zweiten Stellvertreter gewählt wurde.


 


Vielmehr konnte auf die einzig kandidierende Wählerliste schon ex lege gem § 22a Abs 1 BEinstG nur das Mandat einer Vertrauensperson und jenes eines Stellvertreters entfallen. Dies wären - mangels Umreihungen innerhalb der Wählerliste - der erst- und zweitgereihte Kandidat, zu denen der Bf als auf der Liste drittgereihte Kandidat unstrittig nicht gehörte.


 


Aus dem Vorgesagten folgt somit, dass der Beschwerdeführer nicht zur stellvertretenden Behindertenvertrauensperson gewählt wurde, sodass in seiner "Nichtanerkennung" als solcher keine Diskriminierung gelegen ist, mag sich der Bf auch berufen gesehen haben, sich ohne Innehabung einer entsprechenden Stellung um die Angelegenheiten von Behinderten zu kümmern.

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