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Verfahrensrecht

VwGH: Bekämpfung eines Sachverständigengutachtens

Ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung kann auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden

06. 02. 2013
Gesetze:

§ 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG


Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Bekämpfung, Widerspruch, Denkgesetze / allgemeine Lebenserfahrung


GZ 2009/04/0313, 18.10.2012


 


VwGH: Die belangte Behörde übersieht, dass nach stRsp des VwGH zwar ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden kann, dass jedoch ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden kann.


 


Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Bf einen solchen Widerspruch des schalltechnischen Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen und zur allgemeinen Lebenserfahrung in der Berufung behauptet, weil in diesem Gutachten trotz beabsichtigter Verkürzung der Schallschutzwand und trotz nunmehr genehmigter nächtlicher Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei keine schalltechnischen Auswirkungen für die Bf gesehen worden seien. Die belangte Behörde hätte daher nicht bloß auf die mangelnde fachliche Eignung des Einwandes der Bf verweisen dürfen, sondern sich im angefochtenen Bescheid inhaltlich mit dem Vorbringen auseinander setzen müssen. Die nunmehrigen Ausführungen in der Gegenschrift können diese fehlende Bescheidbegründung nicht mehr ersetzen.

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