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Verfahrensrecht

OGH: § 165 AußStrG – Antrag des Noterben auf Errichtung des Inventars

Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast; bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Pflichtteilsforderung erloschen ist

04. 02. 2013
Gesetze: § 165 AußStrG, § 166 AußStrG, §§ 775 ff ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Inventar, Antrag des Pflichtteilsberechtigten, Pflichtteilsklage

GZ 6 Ob 205/12h, 16.11.2012

OGH: Stellt ein volljähriger Noterbe einen Antrag auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses, ist zwingend das Inventar zu errichten (§ 165 Abs 1 Z 6 AußStrG), wobei der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen ist. Nach § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Werts „im Zeitpunkt seines Todes“.

Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich. Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast. Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss.

Auch nach Einbringung der Pflichtteilsklage hat das Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Inventarisierung des Nachlasses keineswegs seine Bedeutung verloren. Es dient der Ermittlung des vom Erben durch den Erbgang erworbenen Vermögens.

Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Pflichtteilsforderung, etwa durch Verjährung, erloschen ist. Diese Prüfung bleibt dem Prozess über den Pflichtteilsanspruch vorbehalten. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass das Recht auf Inventarisierung weder durch Zweckmäßigkeitserwägungen noch durch Kostenaspekte eingeschränkt werden kann. Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Aus diesem Grund wurde auch der Einwand, die Pflichtteilsforderung sei bereits zwischen dem Erben und der Noterbin außergerichtlich verglichen worden, für unerheblich angesehen. Diese Auffassung ist auf den hier vorliegenden Fall eines beschränkten Erb- und Pflichtteilsverzichts jedenfalls dann zu übertragen, wenn die Auslegung dieses Vertrags nicht völlig zweifelsfrei ist und geltend gemacht wird, dieser Verzicht umfasse nicht nachträglich getätigte Investitionen in diese Liegenschaft. Ob diese Auffassung zutrifft, ist iSd zitierten Judikatur ausschließlich im Streitverfahren zu prüfen.

Das Argument, zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte Sachen seien nicht zu inventarisieren, geht ins Leere, erfolgten die Investitionen des Erblassers doch in eine unzweifelhaft zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft. Ob den Revisionsrekurswerberinnen aufgrund des von ihnen abgegebenen Erb- und Pflichtteilsverzichts Ansprüche aus der Liegenschaft und den Investitionen des Erblassers in die Liegenschaft zukommen, ist demgegenüber nur im streitigen Verfahren zu prüfen und schränkt das Recht auf Errichtung eines vollständigen Inventars im Verlassenschaftsverfahren nicht ein.

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