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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittel im Außerstreitverfahren – zweiter Schriftsatz mit Richtigstellungen / Nachträgen?

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels besteht für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangten

04. 02. 2013
Gesetze: §§ 45 ff AußStrG, § 9 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsmittel, zweiter Schriftsatz, Nachträge, Richtigstellungen, Einmaligkeit

GZ 6 Ob 205/12h, 16.11.2012

OGH: Auch im außerstreitigen Verfahren darf dieselbe Partei innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung einbringen. Dies gilt auch dann, wenn der zweite Schriftsatz nur Richtigstellungen oder Nachträge enthält. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach stRsp für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangten. Abgesehen von dieser Ausnahme sind eingebrachte Ergänzungen und „Berichtigungen“ zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall brachten die Revisionsrekurswerberinnen am 1. 10. 2012 mittels ERV einen als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Schriftsatz (ON 79) ein. Am 2. 10. 2012 wurde mittels ERV ein neuerlicher außerordentlicher Revisionsrekurs eingebracht (ON 80), der die Erklärung enthält, dass es sich beim zuerst eingebrachten Schriftsatz um einen „irrtümlich gesendeten Entwurf“ handle, der als „gegenstandslos“ zu betrachten sei.

Im Sinne der zitierten Judikatur ist jedoch der zuerst eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs zu behandeln und der am 2. 10. 2012 eingebrachte weitere außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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