Das Bestreiten der Unterlassungspflicht kann als ein Indiz für das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr gewertet werden
GZ 4 Ob 192/12g, 28.11.2012
OGH: Hat der Beklagte gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen, so wird nach stRsp vermutet, dass er ihr neuerlich zuwiderhandeln wird. Er hat daher Umstände zu behaupten und zu beweisen, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im konkreten Fall ist die Auffassung der Vorinstanzen, das Bestreiten der Unterlassungspflicht sei ein Indiz für das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr, jedenfalls vertretbar.