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Verfahrensrecht

OGH: Wiederholungsgefahr – Verstoß gegen die Unterlassungspflicht

Das Bestreiten der Unterlassungspflicht kann als ein Indiz für das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr gewertet werden

04. 02. 2013
Gesetze: § 226 ZPO, § 14 UWG, § 81 UrhG, § 28 KSchG
Schlagworte: Unterlassungspflicht, Verstoß, Wiederholungsgefahr

GZ 4 Ob 192/12g, 28.11.2012

OGH: Hat der Beklagte gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen, so wird nach stRsp vermutet, dass er ihr neuerlich zuwiderhandeln wird. Er hat daher Umstände zu behaupten und zu beweisen, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im konkreten Fall ist die Auffassung der Vorinstanzen, das Bestreiten der Unterlassungspflicht sei ein Indiz für das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr, jedenfalls vertretbar.

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