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Verfahrensrecht

OGH: §§ 19 ff JN – Ablehnung von Richtern

Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen

04. 02. 2013
Gesetze: §§ 19 ff JN
Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Antrag, sofortige Geltendmachung

GZ 1 Ob 199/12i, 15.11.2012

OGH: Nach § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen. Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund in einer mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen.

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