Im kartellgerichtlichen Verfahren sind die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden
GZ 1 Ob 199/12i, 15.11.2012
OGH: Weder das KartG 2005 (mit Ausnahme seines [hier nicht einschlägigen] § 72) noch das AußStrG enthalten Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind daher die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden.