Die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Werbezwecken begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG, wenn der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt wird, er habe sein Bildnis entgeltlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellt
GZ 4 Ob 192/12g, 28.11.2012
OGH: Die Entscheidung der Vorinstanzen ist durch die Rsp des OGH gedeckt, wonach die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Werbezwecken einen Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG begründet, wenn der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt wird, er habe sein Bildnis entgeltlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellt. Eine - auch konkludente - Einwilligung lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.