Zum maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zählen zwar grundsätzlich alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, nicht aber Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung und jederzeit widerruflich von Familienangehörigen oder Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen
GZ 8 Ob 121/12w, 27.11.2012
OGH: Zutreffend ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichts insofern, als es die Zuwendungen der Tante des Antragsgegners nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen hat.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht gibt es zu diesem Problemkreis ausreichende und gesicherte Rsp (vgl 8 Ob 76/08x; 7 Ob 99/09y), die sich nicht nur auf die Bemessung des Kindesunterhalts bezieht. Danach zählen zum maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zwar grundsätzlich alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, aber nicht Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung und jederzeit widerruflich von Familienangehörigen oder Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rsp abzugehen.