Die Einräumung des Nutzungsrechts bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, mag dieses beeinflussbar sein oder nicht, hindert den jederzeitigen freien Widerruf
GZ 2 Ob 225/12w, 29.11.2012
OGH: Nach oberstgerichtlicher Rsp hindert die Einräumung des Nutzungsrechts bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, mag dieses beeinflussbar sein oder nicht, den jederzeitigen freien Widerruf. Dass zukünftige Ereignisse „zeitlich unbestimmt und fraglich“ sein können, liegt in der Natur der Sache.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, es liege hier kein Prekarium (§ 974 ABGB) vor, entspricht dieser Rsp, zumal als Parteienabsicht auch festgestellt wurde, die schriftliche „Erklärung“ habe den Unterzeichnern bis zur künftigen Errichtung eines bestimmten Bauabschnitts eine Fahrmöglichkeit auf der neuen Straße verschaffen sollen.
Überdies wirft die berufungsgerichtliche Zulassungsbegründung eine Frage der Vertragsauslegung auf. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde, was hier nicht der Fall ist.