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Zivilrecht

OGH: Deliktische Haftung iZm Sturz eines Besuchers im Innenhof eines Mietsgebäudes

Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im Allgemeinen davon auszugehen, dass kein Gehweg iSd § 93 StVO bzw kein Weg iSd § 1319a ABGB gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf; der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person - sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden - mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungmaßnahmen betraut; für den Gehilfen haftet er nur nach § 1315 ABGB

04. 02. 2013
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1319a ABGB, § 1315 ABGB, §§ 1090 ff ABGB, § 93 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bestandrecht, deliktische Haftung des Vermieters, Schneeräumpflicht, Sturz im Innenhof, Besucher

GZ 2 Ob 70/12a, 29.11.2012

OGH: Da die Sturzstelle in einem Innenhof liegt, kommt § 93 Abs 1 StVO als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.

Bei einer in einem Innenhof gelegenen Fläche wird im Allgemeinen auch davon ausgegangen, dass kein Weg iSd § 1319a Abs 2 ABGB vorliegt, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände das Gegenteil angenommen werden kann. Derartige Umstände haben die Parteien nicht vorgebracht, sie gehen auch aus den Feststellungen nicht hervor. Das führt dazu, dass auch eine Haftung nach § 1319a ABGB nicht in Frage kommen kann.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beklagte für den Schaden des Klägers wegen einer Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten einzustehen hat:

Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. In diesem Sinne hat nach stRsp insbesondere derjenige, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen - wenn auch nur auf einen bestimmten Personenkreis beschränkten - Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherung zu sorgen.

Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person - sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden - mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungmaßnahmen betraut. Für den Gehilfen haftet er nur nach § 1315 ABGB, wenn also der eingesetzte Gehilfe für die ihm übertragene Aufgabe ungeeignet war.

Hier hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die für die Betreuung des Innenhofs zuständige Hausbesorgerin ihrer Verantwortung bewusst ist und ihre Aufgaben seit dem Jahr 1994 stets gewissenhaft erfüllte. Unter diesen Umständen ist als erwiesen anzusehen, dass die Hausbesorgerin nicht „untüchtig“ iSd § 1315 ABGB ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Unfall des Klägers, selbst wenn der Hausbesorgerin an diesem Tag ausnahmsweise eine Nachlässigkeit unterlaufen wäre (was hier nicht weiter zu überprüfen ist). Die Beklagte haftet somit auch nicht nach § 1315 ABGB.

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