Der Behinderte selbst hat keine Zahlungsansprüche aus einer Diskriminierung seiner Angehörigen
GZ 2010/12/0198, 10.10.2012
Der Bf beruft sich auf eine diskriminierende Beeinträchtigung der Urlaubsfreude von Angehörigen bzw auf deren Belästigung.
VwGH: Zwar liegt gem § 7b Abs 5 BEinstG eine Diskriminierung auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird. Daraus ist aber keinesfalls abzuleiten, dass der Behinderte selbst Zahlungsansprüche aus einer Diskriminierung seiner Angehörigen ableiten könnte.