Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG ist der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist
GZ 2010/08/0012, 17.10.2012
VwGH: Tatbildlich nach § 111 ASVG ist ua die Unterlassung der Erstattung von (rechtzeitigen) Meldungen. § 41 ASVG sieht - im Zusammenhalt mit den dazu erlassenen Richtlinien - verschiedene Möglichkeiten vor, wie der Meldepflicht nachgekommen werden kann. Auch wenn primär die Anmeldung mittels elektronischer Datenfernübertragung erfolgen soll, stehen dem Dienstgeber damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Entscheidend für die Erfüllung der Anmeldepflicht ist, dass die Anmeldung beim Versicherungsträger einlangt; die Meldung ist dann verspätet, wenn sie verspätet beim Versicherungsträger einlangt.
Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG ist demnach der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist.
Damit war im vorliegenden Fall der Bürgermeister der Stadt I - als Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz des zuständigen Versicherungsträgers - in erster Instanz örtlich zuständig.