Die für die Frage der Abziehbarkeit von Strafen entwickelten Grundsätze gelten auch für Beugestrafen iSd § 354 EO
GZ 2008/13/0026, 20.11.2012
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die gegen den Bf verhängten Geldstrafen wegen nicht ordnungsgemäßer Veröffentlichung eines Widerrufes nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, und vertritt die Auffassung, dass den Bf an der Verhängung der Strafen kein Verschulden getroffen habe, weil er von seinem damaligen Rechtsvertreter, einem kompetenten, auch durch entsprechende Fachpublikationen in diesem Bereich ausgewiesenen Rechtsanwalt, schlecht beraten worden sei.
VwGH: Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden sind, stellen grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung dar. Gegen die Abziehbarkeit von Geldstrafen spricht ua auch, dass deren rechtspolitisch angestrebte Wirkungen nicht durch eine Herabsetzung der Steuerlast gemindert werden sollen.
Ausnahmen vom Abzugsverbot hat der VwGH bei Vorliegen eines engen Zusammenhanges mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind.
Strafen iSd § 354 EO werden zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung des Verpflichteten verhängt und dienen der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns. Es handelt sich um "Beugemittel" und nicht um "Kriminalstrafen", die aber - ebenso wie echte Strafen - nur bei Verschulden des Verpflichteten verhängt werden dürfen. Es stößt daher auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die für die Frage der Abziehbarkeit von Strafen entwickelten Grundsätze auch für Beugestrafen iSd § 354 EO gelten.
Der Bf trägt vor, dass ihn an der Verhängung der Strafen kein Verschulden getroffen habe, weil er von seinem damaligen Rechtsvertreter in Bezug auf die Veröffentlichung des Widerrufs schlecht "beraten" worden sei. Wie diese "Beratung" jeweils konkret erfolgt sein soll wird in der Beschwerde allerdings nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb auch nicht erkennbar ist, dass den Bf an der nicht formgerechten Veröffentlichung des Widerrufes und damit an der Verhängung der gegenständlichen Strafen etwa ein nur geringes Verschulden getroffen habe.