Bei Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen
GZ 2010/08/0012, 17.10.2012
VwGH: Gem § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demnach danach, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs 2 VStG).
Bei Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen.