Unter einer Vorfrage iSd § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist
GZ 2012/06/0141, 19.12.2012
VwGH: Gem § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gem § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).
Der Bf erachtet sich in seinem Recht auf (erkennbar:) Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens, sofern sich dieses auf die Spruchpunkte II., IV., V.2. und V.3. des Bescheides vom 2. September 2009 bezieht, verletzt.
Soweit der Bf damit Spruchpunkte des Enteignungsbescheides bezeichnet, hinsichtlich der seine Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 15. April 2010, 2009/06/0227, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wurde (Spruchpunkte IV. und damit im Zusammenhang stehend V.3. sowie V.2. bezogen auf Spruchpunkt I.), ist er mangels Parteistellung im zu Grunde liegenden Verfahren nicht berechtigt, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die belBeh mit ihrer Ansicht, es lägen keine Wiederaufnahmegründe in Bezug auf Spruchpunkt II. und V.2. (bezogen auf Spruchpunkt II.) des in Rede stehenden Bescheides vor, hinsichtlich der die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen worden war, im Recht ist.
Festzuhalten ist zunächst, dass mit der Anrufung des BG Salzburg durch den Bf der Enteignungsbescheid nur hinsichtlich der Höhe der Enteignungsentschädigung, nicht jedoch hinsichtlich der Enteignung an sich außer Kraft getreten ist.
Soweit der Bf die Ungültigkeit der Enteignungsanträge geltend macht, weil diese von unzuständigen Beamten unterfertigt worden seien, kann sich dieses Vorbringen nur auf den verfahrenseinleitenden Antrag auf Enteignung des Superädifikats beziehen, weil dem Bf nur in diesem Verfahren Parteistellung zukam. Es ist der belBeh nicht entgegen zu treten, wenn sie im Hinblick auf die von einem hiezu befugten Organwalter einem Rechtsanwalt erteilte Bevollmächtigung zur Vertretung der Stadtgemeinde Salzburg in diesem Enteignungsverfahren das Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG verneint hat. Ob der diesbezügliche Wiederaufnahmeantrag samt Ergänzung fristgerecht iSd § 69 Abs 2 AVG erhoben worden ist, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.
Aber auch das Vorliegen einer Vorfrage gem § 38 AVG, über die nachträglich von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei, wurde von der belBeh zutreffend verneint.
Nach stRsp des VwGH ist unter einer Vorfrage iSd § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.
Die Stadtgemeinde Salzburg hat Enteignungsanträge hinsichtlich eines näher bezeichneten Grundstückes im Eigentum der V. Gen.m.b.H. und hinsichtlich des auf diesem Grundstück befindlichen Superädifikats samt aller Bestandteile im Eigentum des Bf eingebracht. Der Umfang der notwendigen Inanspruchnahme dinglicher Rechte ist jeweils (eine) Hauptfrage in diesen Verfahren. Mit Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 2011, 2010/06/0236, wurde zwar der Bescheid der belBeh vom 2. September 2009 in seinen Spruchpunkten I. und (damit im untrennbaren Zusammenhang stehend) V.2. und 4. auf Grund mangelhafter Begründung in Bezug auf das Ausmaß der enteigneten Fläche (der V. Gen.m.b.H.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, damit ist jedoch entgegen der Ansicht des Bf nicht automatisch und zwingend dem Spruchpunkt II. die Grundlage entzogen.