Von einer einheitlichen Streitpartei, die nur gemeinsam klagen oder geklagt werden kann, ist dann auszugehen, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss
GZ 8 ObA 82/11h, 26.07.2012
OGH: Von einer einheitlichen Streitpartei, die nur gemeinsam klagen oder geklagt werden kann, ist dann auszugehen, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss.