Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat
GZ 10 Ob 26/12i, 24.07.2012
OGH: Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat. Selbst wenn das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren verletzt würde, wird dieser Mangel behoben, wenn - wie hier - die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005.